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Zu diesem Urteil und den folgenden Beschlüssen finden Sie in diesem Heft auf den Seiten 230 ff. einen Beitrag von RA A. Zschau, Leipzig.

A

AG Erfurt, Urteil vom 11.5.2012 – Lw 18/10

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Erledigung des Rechtsstreits, nachdem die Klägerin zunächst von der Beklagten die Herausgabe landwirtschaftlicher Pachtflächen aus abgetretenem Recht nach Beendigung zweier Landpachtverträge verlangt und nunmehr einseitig die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hat.

 2            Frau H. E. ist Eigentümerin der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Pachtflächen, die sie mit Einheitsverträgen für Pachtflächen vom 13. 8. 1991 und 1. 7. 1998 mit der Vertragsnummer 1318 an die Beklagten verpachtete. Dabei handele es sich folgende Flächen, wobei zu Beginn der Pachtverhältnisse bereits keine Grenzsteine oder Grenzmarkungen mehr vorhanden waren …

 3            Gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5. 1997 vereinbarten die Eigentümerin und die Beklagten die Verlängerung der Pachtzeit für den Vertrag 1318 einvernehmlich bis zum 30. 11. 2010.

 4            Am 30. 11. 2007 schlossen die Eigentümerin und die Klägerin einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag über die streitgegenständlichen Flächen auf 20 Jahre für die Zeit vom 1. 12. 2010 bis zum 30. 11. 2030 ab. Am selben Tag kündigte die Eigentümerin die mit der Beklagten bestehenden Pachtverträge 1318 zum 30. 11. 2010. Dieses Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 29. 10. 2009 zu.

 5            Am 17. 9. 1020 schlossen die Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche und die Klägerin eine schriftliche Abtretungsvereinbarung, in der die Eigentümerin der Klägerin die Ansprüche auf Herausgabe dieser Flächen gegen die Beklagten abtritt und berechtigt ist, Herausgabe der Flächen an sich zu verlangen.

 6            Am 22. 9. 2010 teilte die Beklagte der Eigen­tümerin und Zedentin schriftlich mit, dass die streitgegenständlichen Flächen zum 30.?11. 2010 und somit fristgemäß an sie zurück gegeben werden.

 7            Zum 30. 11. 2010 wurden die streitgegenständlichen Flächen nicht mehr von der Beklagten bewirtschaftet.

 8            Mit am 8. 12. 2010 bei Gericht eingereichter Klage vom 7. 12. 2010 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen und beantragte zunächst die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Grundstücke … herauszugeben. Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.

 9            Nach Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 4. 4. 2011 hat die Klägerin zunächst die Herausgabeansprüche bzgl. der Flächen … für erledigt erklärt und diese selbst bewirtschaftet.

10          Nachdem die Beklagte mit am 14. 4. 2011 gefertigten Lichtbilder den Zustand der streitgegenständlichen Flächen dokumentierte, hat die Klägerin auch im Hinblick auf die Grundstücke … mit Schriftsatz 23.12.2011 die Erledigung erklärt.

11           Die Klägerin ist der Ansicht, die Verpflichtung der Beklagten zu ordnungsgemäßen Herausgabe der Flächen ergebe sich allein § 596 Abs. 1 BGB und könne sich nicht allein mit der Besitzaufgabe erledigen. Sie habe den Besitz an den Flächen erst nach Rechtshängigkeit erhalten.

12           Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Die Beklagte beantragt, auch die geänderte Klage abzuweisen.

13        Sie ist der Ansicht, allein die der Klägerin am 22. 9. 2010 schriftlich mitgeteilte Besitzaufgabe reiche aus, um nach Beendigung eines Pachtvertrages landwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß an den Berechtigten – Verpächter bzw. Eigentümer oder sonstiger Berechtigter – herauszugeben. Eine Verpflichtung zur Wiedererrichtung von Grenzsteinen bestehe für den Pächter jedenfalls dann nicht, wenn bei Pachtvertragsbeginn keine Grenzsteine vorhanden waren.

Entscheidungsgründe

14           1. Die geänderte Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist zulässig. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit im Laufe des Prozesses in zwei Schritten nunmehr vollständig für erledigt erklärt hat, die Beklagten der Erledigung aber nicht zustimmt, ist zu prüfen und festzustellen, ob die ursprüngliche Klage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Pachtgrundstück zulässig und begründet war.

15           2. Die Feststellungsklage ist unbegründet.

16           a. Die ursprüngliche Herausgabeklage war zulässig.

17           b. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung auf Herausgabe der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Pachtflächen aus abgetretenem Recht gem. §§ 596 Abs. 1 BGB i.V.?m. § 398 BGB mehr hatte. Die Beklagte war ihrer Herausgabeverpflichtung bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages zum 30. 11. 2010 auf Herausgabe der Pachtflächen und damit vor Klageeinrichtung nachgekommen.

18           Nach § 596 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurück zugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Diese Rückgabe geschieht grundsätzlich dadurch, dass dem Verpächter oder seinem Beauftragten der unmittelbare Besitz eingeräumt wird, (vgl. Wagner in Bamberger/Roth, BGB, Beck’scher Online Kommentar, Edition 7, § 596 Rdz. 6; Weidenkaff in Palandt BGB § 546 Rdz. 4 mit weiteren Nachweisen), darüber hinaus auch durch Verschaffung von mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche verbundenen Recht (vgl. Harke in BGB, Münchner Kommentar 5. Auflage § 596 Rdz. 3). Zudem muss der Pächter dem Verpächter die Möglichkeit verschaffen, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Pachtfläche zu überzeugen. Deshalb genügt es nicht, einfach die Bewirtschaftung einzustellen, sondern es bedarf eines aktiven und abschließenden Rückgabeaktes der Beklagten als weichende Pächterin.

19           Diesen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Mit Schreiben vom 22. 9. 2010 hat die Beklagte der Zedentin und Eigentümerin der Pachtflächen mitgeteilt, dass sie die Kündigung zum Ende des Pachtvertrages und somit zum 30. 11. 2010 anerkennt und die Flächen unbewirtschaftet an die Eigentümerin heraus gibt. Dieses Schreiben ist deshalb an die Eigentümerin der Pachtflächen gerichtet, da die Beklagte von der Abtretungsvereinbarung vom 17. 9. 2010 offenbar – mangels Vortrag der Klägerin – keine Kenntnis hatte.

20           Zwar existiert kein schriftliches Übergabeprotokoll, jedenfalls ist dies nicht vorgetragen. Es bedarf bei der Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen zur Erfüllung der Anforderungen des § 596 BGB, dass die Pächterin der Verpächterin den Besitz einräumt. Genau das hat die Beklagte getan.

21           Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihrerseits offenkundig die Flächen – bis auf die Grundstücke in der Gemarkung V. Flur 1 und Flur 2 – erst im April 2011 selbst in die Bewirtschaftung aufnahm.

22           Für die Streitentscheidung unerheblich ist auch die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Grundstücke bei Vertragsende nicht durch Grenzsteine gekennzeichnet waren, da diese zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt vor Beginn der Pachtverhältnisse zwischen der Eigentümerin und der Beklagten bereits durch Dritte entfernt worden waren. Ein Anspruch auf Herstellung von Grenzsteinen oder Grenzmarkungen besteht jedenfalls für den Verpächter nicht, sofern solche nicht bei Pachtbeginn vorhanden waren.

23        Dabei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft Pachtflächen zur möglichst gemeinsamen Bewirtschaftung auch gegebenenfalls durch Pflugtauschvereinbarungen zusammengefasst werden und es möglicherweise schwierig sein dürfte, diese Flächen nach Beendigung eines Pachtvertrages aus der Bewirtschaftung herauszulösen. Dieses Problem scheint die Beklagte nicht gehabt zu haben, weil sie nicht Schreiben vom 22. 9. 2010 der Eigentümerin und Zedentin die Blitzaufgabe ausdrücklich mitgeteilt hat. Da die Eigentümerin der Flächen – und damit auch de Klägerin – weiß, wo die Pachtflächen liegen, bedarf es nicht einer ausdrücklichen Begehung der Flächen bei Pachtvertragsende bzw. Rückgabe der Flächen.

 

 

B

Thüringer OLG, (Hinweis-)Beschluss vom 17. 10. 2012 –
LwU 475/12 – AG Erfurt
(11. 5. 2012 – LW 18/10)

Gründe

 1            Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht.

 2            Zu Recht hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Erfurt die nach einseitiger Erledigungserklärung anhängige Feststellungsklage abgewiesen, da die ursprüngliche Herausgabeklage unbegründet war.

 3            Die Beklagte war ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der landwirtschaftlichen Flächen, die von dem zwischen ihr und der Eigentümerin H. E. bestehenden, zum 30. 10. 2010 gekündigten Pachtvertrag mit der Vertragsnummer 1318 umfasst waren, vor Eingang der Klage am 8. 12. 2010 bereits nachgekommen.

 4            Die Rückgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstückes geschieht grundsätzlich dadurch, dass dem Verpächter oder seinem Beauftragten der unmittelbare Besitz eingeräumt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546 Rn. 4 m.w.N.). Zudem muss der Pächter dem Verpächter die Möglichkeit verschaffen, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Pachtfläche zu überzeugen, weshalb es nicht ausreicht, die Bewirtschaftung einzustellen, sondern ein aktiver und abschließenden Rückgabeakt des weichenden Pächters erforderlich ist (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 4. 4. 2008 – 2 U 13/08).

 5         Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat den Besitz an den verfahrensgegenständlichen Flächen gem. § 854 Abs. 2 BGB vor Klageerhebung erworben. Die hierfür erforderliche Einigung über den Besitzübergang liegt vor. Die ein Angebot darstellende Aufforderung zur Besitzüberlassung ist darin zu sehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. 11. 2010 die Beklagte hierzu aufgefordert hat. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. 11. 2010 an den Klägervertreter entsprochen, also die erforderliche Annahme erklärt, indem er wörtlich mitteilt: „Meine Mandantin gibt daher ihr Besitzrecht an den Flächen des gekündigten Pachtvertrages vollumfänglich auf, sodass Ihre Mandantin die Flächen zum 1. 12. 2010 in Besitz nehmen kann.“ Damit liegt zugleich ein aktiver Rückgabeakt gegenüber der insofern kraft erfolgter und nachgewiesener Abtretung berechtigten Klägerin vor. Dieser geht über die bloße Aufgabe der Bewirtschaftung, welche nicht ausreichen würde, hinaus, denn er ermöglicht neben der Kenntnisnahme vom Zustand der Flächen ohne Weiteres die maßgebliche Besitzverschaffung des Ver- bzw. Nachpächters (vgl. HLBS-Kommentar Landpachtrecht/Becker, § 596 BGB Rn. 3). Darauf, wann die Klägerin die Flächen dann tatsächlich in Besitz genommen und in der Folge bewirtschaftet bzw. einen Pflugtausch vereinbart hat, kann es vor diesem Hintergrund nicht ankommen, da sie – wie der weitere Ablauf zeigt – jedenfalls in der Lage war, die Gewalt über die Flächen auszuüben.

 

C

Thüringer OLG, Beschluss vom 28. 3. 2013 – LwU 475/12 – AG Erfurt (11. 5. 2012 – LW 18/10)

 

Gründe

 1            Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht.

 2            Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. 12. 2012 rechtfertigt keine andere als die im Hinweisbeschluss des Senats vom 17. 10. 2012 vorgenommene rechtliche Würdigung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

 3            Die Auffassung der Klägerin, wonach § 854 Abs. 2 BGB bei der Erfüllung des Rückgabeanspruchs aus § 596 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Rückgabeanspruch wird in der Regel dadurch erfüllt, dass der Pächter dem Verpächter unmittelbaren Besitz an der Pachtsache verschafft. Wie das realisiert wird, wie also der Verpächter unmittelbaren Besitz erwirbt, regelt § 854 BGB. Für die von der Klägerin vertretene Auffassung, das könne nur nach § 854 Abs. 1 BGB, also durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt, nicht aber im Wege des § 854 Abs. 2 BGB erfolgen, fehlt jeder Anhalt im Gesetz.

 4            Der Senat bleibt unter Bezugnahme auf die Begründung des Hinweisbeschlusses bei seiner Auffassung, dass eine Einigung über den Besitzübergang zwischen den Parteien des Rechtsstreits vorliegt. Die Klägerin war, wie ihr nachfolgendes Verhalten zeigt, auch in der Lage, die tatsächliche Gewalt über die Flächen auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass ihr möglicherweise zum Zeitpunkt der Klageerhebung die genaue Lage der Flächen nicht bekannt war. Dieses Wissen konnte und musste sie sich von der Verpächterin und Eigentümerin der Flächen, von der sie sich den Rückgabeanspruch abtreten ließ, verschaffen, Den Erwägungen des Amtsgerichts, dass die Vermessung und Abmarkung der Flächen jedenfalls dann nicht Inhalt des Anspruchs aus § 596 Abs. 1 BGB ist, wenn schon bei Beginn des Pachtverhältnisses Grenzzeichen nicht vorhanden waren, tritt der Senat bei. Die streitige Bestellung eini­ger Flächen zum Zeitpunkt der Klageerhebung kann der Senat unterstellen. Sie hinderte die Klägerin ebenfalls nicht an der Inbesitznahme der Flächen. Die von ihr offenbar vertretene Auffassung, die Rückgabe müsse in jedem Fall unbewirtschaftet erfolgen, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vielmehr verlangt § 597 Abs. 1 BGB die Rückgabe in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechendem Zustand.