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Deutscher Bundestag, Schriftliche Fragen und Antworten. Woche vom 1. 10. 2012.

Drs. 17/10925, S. 36 f.

Frage der Abgeordneten Cornelia Behm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Haben das Anpflanzungseigentumsgesetz vom 21. September 1994, das Meliorationsanlagengesetz vom 21. September 1994 und das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001, die nur im Beitrittsgebiet gelten, heute noch einen Anwendungsbereich, und wenn nein, was spräche ggf. dagegen bzw. dafür, sie aufzuheben (z. B. durch Aufnahme in den Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag, Bundestagsdrucksache 17/10755)

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Gerd Müller (BMELV)  vom 1. Oktober 2012

Alle in Ihrer Frage genannten Gesetze haben nach wie vor einen Anwendungsbereich und sollten daher nicht aufgehoben werden.

Das Meliorationsanlagengesetz enthält hinsichtlich der erfassten Entwässerungsanlagen die Rechtsgrundlage für Durchleitungsrechte, die heute noch ausgeübt werden. Fällt die Rechtsgrundlage weg, erlischt das Durchleitungsrecht. Für die künftige Nutzung von Bewässerungsanlagen war auf der Grundlage des Meliorationsanlagengesetzes die Bestellung von Dienstbarkeiten zu erlagen, die ebenfalls noch heute Bestand haben. Fiele der Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit weg, könnte deren Bestand rechtsunsicher werden. Außerdem sichern im Gesetz enthaltene Ansprüche und Gestaltungsrechte aktuell einen angemessenen Interessenausgleich.

Ähnliches gilt auch für den Bereich des Anpflanzungseigentumsgesetzes, das den früheren Anpflanzungseigentümern Ansprüche auf Abschluss langfristiger Pachtverträge mit den Grundstückseigentümern einräumt. Auch diese Pachtverträge laufen – zumindest zum Teil – noch heute. Dementsprechend müssen die im Gesetz enthaltenen Sonderregeln, die vom Landpachtrecht des BGB abweichen, weiter gelten.

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) regelt Ansprüche auf den Ankauf von Grundstücken sowie ebenfalls Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten. Nach Ablauf der Abschlussfrist am 30. Juni 2007 (§ 8 Absatz 1 VerkFlBerG) steht das Initiativrecht zur Rechtsbereinigung nunmehr dem Nutzer des Grundstücks zu (§ 8 Absatz 2 VerkFlBerG). Zudem sind auch die im Gesetz enthaltenen Regelungen für Fälle der Aufgabe der öffentlichen Nutzung der Verkehrsflächen einschließlich des Wiederkaufsrechts des früheren Grundstückseigentümers nach wie vor unverzichtbar.

Die Aufhebung der angesprochenen Gesetze ginge folglich über eine bloße Rechtsbereinigung erheblich hinaus. Noch bestehende Ansprüche würden erlöschen, und es entstünde Rechtsunsicherheit für die auf der Grundlage der oder unmittelbar durch die Gesetze geschaffenen Dauerrechtsverhältnisse.