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OLG Naumburg, Urteil vom 17. 4. 2014 – 2 U 87/13 (Lw) –
AG Stendal (28. 6. 2013 – 4 Lw 33/11, verbunden mit 4 Lw 42/11)

Leitsätze:

1 Zur Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung in einem Hofpachtvertrag, welche den Pächter bei Vertragsbeendigung zur Übertragung von Milchlieferrechten auf den Verpächter bzw. den Nachbewirtschafter verpflichtet.

2 Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung in einem vor dem Inkrafttreten der GAP-Reform geschlossenen Pachtvertrag über die Verpflichtung des Pächters zur unent­geltlichen Übertragung von Produktions-, Liefer- und ähnlichen Rechten, die auf die Pachtsache zurückgehen.

Aus den Gründen

   A.

 1            Die Prozessparteien streiten um die finan­zielle Abwicklung der Beendigung von  Hof- und Landpachtverhältnissen bezüglich der Domäne ….

 2            Der Rechtsvorgänger der Klägerin, das Land Sachsen-Anhalt, schloss am 27. 8. 1992 einen Pachtvertrag mit dem Beklagten zu 2) (künftig: PV 1992) über die Domäne …, bestehend aus landwirtschaftlicher Nutzfläche (ca. 533 ha Acker- und Grünland), Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie einer Brennerei einschließlich Brennrecht, für die Dauer von 18 Jahren, und zwar vom 1. 10. 1992 bis 30. 6. 2010. In die Vertragsregelungen waren die Allgemeinen Pachtbedingungen für die Domänen des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. 3. 1992 (künftig: APB) einbezogen (vgl. § 6 PV 1992). In § 8 Nr. 3 PV 1992 hieß es:

   „3. Die für die Domäne bestehenden öffentlich-rechtlichen und privaten, vom Pächter selbst während der Pachtzeit erworbenen Produktions- und Lieferrechte, evtl. Preisgarantien und ähnliches, die auf die Pachtsache zurückgehen, und diese der Verpächter für den Pachtbetrieb sinnvoll erachtet, verbleiben im vollen Umfang bei Beendigung der Pachtzeit beim Verpächter. In diesen Fällen hat der Pächter Anspruch auf Ersatz des Anschaffungspreises seitens des Verpächters oder des Pachtnachfolgers.“

 3            Zudem pachteten die Beklagte zu 1), die Ehefrau des Beklagten zu 2), und B. B. vom Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1992 landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfeld der Domäne sowie Wirtschaftsgebäude; diese Verträge sind nicht vorgelegt worden. Die Pachtverhältnisse wurden mit im Wesentlichen gleichlautenden Pachtverträgen jeweils vom 15. 7. 1998 (künftig: PV 1998) erneuert und bis zum 30. 6. 2010 befristet; danach pachtete die Beklagte zu 1) vom Rechtsvorgänger der Klägerin vor allem ca. 40 ha Ackerland und B. B. vor allem ca. 49 ha Ackerland. In beiden Verträgen waren in § 8 Nr. 2 und Nr. 3 jeweils folgende Bestimmungen enthalten:

   „2. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die für die Domäne bestehenden öffentlich-rechtlichen und privaten Produktions- und Lieferrechte, event. Preisgarantien und ähnliches, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung der Domäne zurückgehen, an den Verpächter zurückzugeben. Das trifft auch für Produktions- und Lieferrechte zu, die der Pächter durch unmittelbaren Erwerb von Beteiligungen erworben hat, sofern der Verpächter ein Interesse daran hat. In diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Ersatz des Anschaffungspreises seitens des Verpächters oder Pachtnachfolgers.“                              sowie

  „3. Der Pächter verpflichtet sich, mit dem Hauptpächter der Domäne … (dem Beklagten zu 2)) eine GbR zur Milchproduktion einzugehen. Der vorliegende Pachtvertrag steht unter der aufschiebenden und auflösenden Bedingung eines solchen Gesellschaftsverhältnisses. Eine dem Pächter erteilte Milchreferenzmenge geht im Falle der Vertragsbeendigung auf den Verpächter über, sofern sie nicht in die Landesreserve zurückfällt.“

 4            Die APB wurden in beide Verträge jeweils einbezogen (vgl. § 7 PV 1998).

 5            Mit Pachtvertrag vom 1. 7. 1999 vereinbarten der Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagte zu 2) einvernehmlich die Aufhebung des PV 1992 und dessen Ersetzung durch den neuen Pachtvertrag unter Aufrechterhaltung der Forderungen des Verpächters aus dem vorangegangenen Vertrag (künftig: PV 1999). Als Pachtzeit wurde ein Zeitraum von (noch) elf Jahren, d.h. vom 1. 7. 1999 ebenfalls bis zum 30. 6. 2010, verabredet. In die Vertragsregelungen wurden die Allgemeinen Pachtbedingungen für die Domänen des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. 3. 1992 (APB) einbezogen (vgl. § 8 PV 1999). ). In seinem §?9 Nr.?2 enthielt der Pachtvertrag vom 1. 7. 1999 eine mit § 8 Nr. 2 PV 1998 identische Klausel.

 6 Der Pachtvertrag vom 1. 7. 1999 wurde durch den 1. Nachtrag vom 6. / 26. 5. 2002 teilweise abgeändert und neu gefasst (künftig: PV-N 2002). Der Pachtgegenstand wurde nahezu identisch beschrieben; zusätzlich wurde in § 1 Nr. 2 PV-N 2002 aufgenommen, dass der Pächter verpflichtet sei, die Brennrechte zu betreiben. Im Übrigen erfolgte vor allem eine Währungsanpassung; die in §?3 Nr.?5 PV genannte Höchstgrenze des Abnahmeentgelts für das Wohnhaus wurde auf 306.795,00?€ erhöht. Die Einbeziehung der APB 1992 wurde nunmehr in §?7 PV-N 2002 geregelt, die oben zitierte Klausel, inhaltlich unverändert, in §?8 Nr.?2 PV-N 2002.

 7            Im Rahmen eines auf Fortsetzung der Pachtverhältnisse gerichteten gerichtlichen Verfahrens schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 2) im Termin vom 28. 4. 2010 einen Prozessvergleich, wonach sämtliche Pachtverhältnisse – minimal abweichend von der vorgesehenen Befristung – erst zum 30. 11. 2010 endeten. Die Prozessparteien setzten zur außergerichtlichen Beilegung ihres Streits über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Pachtverhältnisse den Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Sch. als Schiedsgutachter ein. Darüber hinaus erteilten die Prozessparteien diesem Sachverständigen weiter gehende Aufträge zur Erstattung von Privatgutachten.

 8            Der zwischen den Prozessparteien für den 29. 11. 2010 vereinbarte Übergabetermin vor Ort unter Hinzuziehung des Schiedsgutachters scheiterte, weil die Pachtsache von den Beklagten nicht vollständig beräumt war und die Beklagten geltend machten, weitere Zeit zur vollständigen Einbringung der Ernte, zur Beräumung des Hofs und des Wohnhauses zu benötigen. Mit einer Teilrückgabe war die Klägerin nicht einverstanden. Mit Schriftsatz vom 13. 1. 2011 teilten die Beklagten mit, dass der Pachtgegenstand „im Wesentlichen“ am 17. 1. 2011 herausgegeben werden könne. Verschiedene Bestandteile des Wirtschaftshofes (Güllebehälter, Siloanlage, die alten Garagen/ Remisen, das Brennereigebäude), das Wohnhaus sowie der Garten wurden mangels vollständiger Beräumung und Teile des Hofgeländes (Bullenstall, Brennerei, Planum des Hofes) wegen notwendiger Arbeiten zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands vom Angebot der Rückgabe ausdrücklich ausgenommen. Hierauf ging die Klägerin nicht ein. Die Übergabe der Pachtsachen von den Beklagten an die Klägerin fand tatsächlich erst am 11. 2. 2011 statt. Eine Einigung über die finanzielle Abwicklung der Rückgabe scheiterte trotz der Einschaltung des Schiedsgutachters.

 9           Die Klägerin hat nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 5. 8. 2011 mit ihrer am 15. 8. 2011 eingereichten und jeweils am 1. 9. 2011 zugestellten Klage vor allem Schadenersatzansprüche wegen verspäteter bzw. unvollständiger Rückgabe der Pachtsache in Höhe von insgesamt 26.245,78 € gegen die Beklagte zu 1) und in Höhe von 232.023,00 € gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht. Die Darstellung der einzelnen Klagepositionen erfolgt im Rahmen von Abschnitt B. dieser Gründe.

10           Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt. Der Beklagte zu 2) hat im parallel eingeleiteten Rechtsstreit 4 Lw 42/11 gegen die hiesige Klägerin Gegenansprüche im Wert von 573.926,20 € geltend gemacht. Beide Verfahren sind unter Führung des Rechtsstreits der Klägerin gegen beide Beklagte verbunden worden.

11           Das Landwirtschaftsgericht hat die vom Schiedsgutachter erstellten und zur Gerichtsakte gereichten gutachterlichen Stellungnahmen und Einschätzungen verwertet ... sowie den Schieds- bzw. Privatgutachter Dipl.-Ing. Sch. darüber hinaus im Termin vom 10. 4. 2013 als sachverständigen Zeugen vernommen. Im Termin vom 7. 5. 2013 hat das Landwirtschaftsgericht den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin U. R. als Parteivertreter sowie St. N. , M. Bm. und J. K. als Zeugen vernommen.

12           Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 28. 6. 2013 verkündeten Urteil der Klage gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 43.935,02 €, gerichtet auf Zahlung, und 22.427,44 €, gerichtet auf Freistellung, stattgegeben sowie die Widerklage des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe von 165.529,42 € ohne Gegenleistung und in Höhe weiterer 4.000,00 € Zug um Zug gegen Übergabe von Genehmigungsunterlagen für Brunnen für begründet erachtet. Im Übrigen sind Klage und Widerklage jeweils abgewiesen worden.

13           Der Beklagte zu 2) hat gegen das ihm am 5. 7. 2013 zugestellte Urteil mit einem am 31. 7. 2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 7. 10. 2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr ebenfalls am 5. 7. 2013 zugestellte Urteil mit einem am 5. 8. 2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist am 3. 9. 2013 begründet.

14           Die Darstellung der wechselseitigen Berufungsangriffe erfolgt im Abschnitt B. dieser Gründe.

15           Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf eine von ihr in erster Linie vorgenommene Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen aufgrund einer Aufrechnungserklärung in der Berufungsbegründung sowie im Hinblick auf die Widerklageforderung zu Position Nr. 21 unter Verzicht auf ihre Rechte aus § 322 BGB unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

   1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.245,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. 8. 2011 zu zahlen;

   2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen,

   a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 154.388,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 8. 2011 zu zahlen;

   hilfsweise zu dem Antrag zu Ziff. 2.a),

   den Beklagten zu 2) zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 248.651,33?€ nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 8. 2011 zu zahlen;

   b) die Klägerin von den Forderungen der Domäne … GmbH & Co. KG in Höhe von 7.067,04?€ zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen;

   c) die Klägerin von den Forderungen der Domäne … GmbH & Co. KG in Höhe von 15.360,40?€ zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen;

   3. die Widerklage abzuweisen sowie

   die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

16           Die Beklagten beantragen übereinstimmend,

   1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

17           Der Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus,

   2. unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

   a) die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ein Zahlungsanspruch über den Betrag von 34.036,50?€ hinaus zuerkannt worden ist;

   b) auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 190.997,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §?247 BGB seit dem 5. 8. 2011 zu zahlen.

18           Der Senat hat am 19.2. 2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tag Bezug genommen.

   B.

19           Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 2) ist überwiegend unbegründet.

20           Das Landgericht hat über einige Streitfragen abschließend entschieden, ohne dass die Prozessparteien dies angegriffen haben, und zwar zugunsten der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 34.036,50?€ und zugunsten des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 68.017,00?€. Die Klägerin hat ihre Mehrforderungen in Position Nr.?6 (Schadenersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe von 2.802,74?€ statt, wie zuerkannt, 795,92?€) und in Position Nr.?14 (Schadenersatz wegen mangelhafter Bauunterhaltung in Höhe von 22.790,10?€ statt, wie zuerkannt, 22.767,10?€) sowie ihre Forderung zu Position Nr.?11 (Rückforderung wegen Überzahlung der Verwendungen auf das Wohnhaus in Höhe von 12.357,80?€) in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgt; der Beklagte zu 2) hat seine Widerklageforderung zu Position Nr.?18 (Verwendungen zur Errichtung einer Wohnung im Brennereigebäude in Höhe von 18.720,00?€) nicht weiter verfolgt und die geltend gemachten Ansprüche aus Nr.?11 (Verwendungen für Außenanlagen) von 32.398,14?€ auf 6.330,64?€ (für den Carport) und aus Nr.?12 (Wertersatz für das Brennereiinventar) von 220.000,00?€ in erster Instanz auf 55.000,00?€ in zweiter Instanz reduziert.

21           Hinsichtlich der streitigen Klageforderungen obsiegt die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die teilweise Klageabweisung der Positionen Nr.?9 in Höhe von 10.800,00?€ gegenüber der Beklagten zu 1) und 21.600,00 € gegenüber dem Beklagten zu 2) (Schadenersatz wegen Nichterhaltung der Milchquote) sowie Nr. 10 in Höhe von 15.445,78 € gegen die Beklagte zu 1) und 157.030,44?€ gegen den Beklagten zu 2) (Schadenersatz wegen der Nichtübertragung von Zahlungsansprüchen). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Position Nr.?14 (Schadenersatz für mangelhafte Bauunterhaltung) hat sie in der Berufungsinstanz die Klage in Höhe von 1.596,00?€ teilweise zurückgenommen (Kosten der Reinigung des Güllelagers). Der Beklagte zu 2) unterliegt mit seinen Berufungsangriffen gegen die zuerkannten Beträge in den Positionen Nr. 6 (Schadenersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe von 795,92 €), Nr. 7 und Nr. 8 (Freistellungsansprüche wegen verspäteter Übergabe der Pachtsache in Höhe von 7.061,04 € und 15.360,40?€) und Nr.?12 (Schadenersatz wegen mangelhafter Bauunterhaltung, angegriffen in Höhe eines weiteren – d.?h. über die teilweise Klagerücknahme hinausgehenden – Betrages von 7.506,60 €).

22           Hinsichtlich der Widerklageforderung des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin obsiegt der Beklagte zu 2) mit einer Teilforderung in Position Nr. 11 (Verwendungen auf das Wohnhaus, hier: für die Kleinkläranlage) in Höhe von 4.950,00 €; im Übrigen unterliegt der Beklagte zu 2), soweit er die nachfolgenden, erstinstanzlich abgewiesenen Positionen weiter verfolgt hat, und zwar Positionen Nr.?11 (Verwendungen auf das Wohnhaus in Höhe von restlichen 332,58 € und auf Außenanlagen zum Wohnhaus in Höhe von weiteren 6.330,64 €), Nr. 12 (Wert­ersatz für das Brennereiinventar in Höhe von 55.000,00?€), Nr.?16 (Verwendungen auf das Melkhaus in Höhe von 38.400,28 €), Nr.?17 (Verwendungen auf den Kälberstall in Höhe weiterer 15.117,38 € über den zuerkannten Betrag von 8.020,00?€ hinaus) und Nr.?19 (Verwendungen auf die Brennerei in Höhe von 70.846,87 €). Die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung, soweit sie die Verurteilung zur Zahlung von 101.512,42 € in Position Nr. 11 (weitere Verwendungen auf das Wohnhaus) angegriffen hat.

23           I. Die in erster Linie gestellten Berufungsanträge der Klägerin sind jeweils dahin auszulegen, dass sie einen saldierten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend macht, dessen Bezifferung sich – rechnerisch richtig – aus den von ihr verfolgten Teilforderungen der Klage und den von ihr als begründet anerkannten Teilforderungen der Widerklage ergibt.

24           Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 3. 9. 2013 im Einzelnen für jede Position dargelegt, welchen Anspruch sie in welcher Höhe weiter verfolgt und welche Gegenforderungen des Beklagten zu 2) sie – entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts – für unbegründet erachtet. In der tabellarischen Zusammenstellung der Einzelforderungen sind Ungenauigkeiten enthalten, welche jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die in der tabellarischen Aufstellung genannten Beträge Vorrang vor dem sonstigen Berufungsvorbringen haben sollen. Dies betrifft insbesondere die Ansprüche zu Positionen Nr.?9 und Nr.?10, welche in der Tabelle ohne die notwendige Differenzierung nach den unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen zur Beklagten zu 1) einerseits (10.800,00 € und 15.445,78 €) und zum Beklagten zu 2) andererseits (21.600,00?€ und 157.030,44 €) fehlerhaft und teilweise unvollständig wiedergegeben sind, sowie die anschließenden Berechnungen.

25           Beide Prozessparteien, die Klägerin und der Beklagte zu 2), sind jeweils im Termin der mündlichen Verhandlung der hiervon ausgehenden Darstellung des Senats zu ihren Einzelforderungen nicht entgegen getreten.

   Klageforderungen

26           II. In zweiter Instanz streitige Klageforderungen – Berufung der Klägerin

27           1. Position Nr. 9

   Die Klägerin hat gegen beide Beklagte jeweils einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichterhaltung und Nichtübertragung von Milchlieferrechten nach § 281 BGB (gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB in seiner seit dem 1. 1. 2002 geltenden – aktuellen – Fassung) in Verbindung mit den pachtvertraglichen Regelungen, und zwar jeweils in der – bei zutreffender Auslegung des Parteivorbringens – geltend gemachten Höhe, d.h. gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 10.800,00?€ und gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 21.600,00?€.

28           a) Die Beklagten waren jeweils aufgrund pachtvertraglicher Regelungen verpflichtet, bei Beendigung der Pachtzeit die ihnen zugeteilten Milchlieferrechte auf die Klägerin zu übertragen.

29           aa) Für die Beklagte zu 1) ergibt sich diese Verpflichtung unmittelbar aus dem eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut von § 8 Nr. 3 Satz 3 PV 1998, wonach „eine dem Pächter erteilte Milchreferenzmenge … im Falle der Vertragsbeendigung auf den Verpächter über(geht) …“

30           bb) Der Beklagte zu 2) war zur Übertragung der ihm zugeteilten Milchlieferrechte auf die Klägerin teilweise als Rechtsnachfolger des B. B. in dessen Pächterstellung lt. PV 1998 aus denselben Gründen verpflichtet, wie die Beklagte zu 1). Hinsichtlich des Hauptpachtverhältnisses sind die nahezu identischen Regelungen im ursprünglichen Pachtvertrag (§ 8 Nr. 3 PV 1992), in dem an seine Stelle tretenden zweiten Pachtvertrag (§?9 Nr.?2 PV 1999) und im Nachtrag hierzu (§?8 Nr.?2 PV-N) entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts dahin auszulegen, dass der Pächter bei Beendigung der Pachtzeit zur Übertragung der ihm für die Bewirtschaftung des Pachtgegenstands zugeteilten Milchlieferrechte an den Verpächter verpflichtet war.

31           (1) Für diese Auslegung spricht bereits erheblich der Wortlaut der Vertragsklauseln. In den Regelungen wird jeweils ausdrücklich eine Pflicht zur „Rückgabe“ von Produk­tions- und Lieferrechten genannt, wobei diese Rechte durch zwei Merkmale beschrieben werden, welche beide auf die Milchlieferrechte zutreffen: Die bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällig werdende Herausgabepflicht des Pächters soll alle „vom Pächter selbst während der Pachtzeit erworbenen“ Rechte umfassen – die streitgegenständlichen Milchlieferrechte sind den Beklagten und B. B. unstreitig im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Domäne und der arrondierenden Flächen zugeteilt worden – und die vertragliche Verpflichtung soll sich auf diejenigen Rechte beziehen, „die auf die landwirtschaftliche Erzeugung der Domäne zurückgehen“. Die letztgenannte Formulierung schließt alle für die Bewirtschaftung der Domäne maßgeblichen Produktions- und Lieferechte ein. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die ehemalige Domäne … in der Pachtzeit u.?a. als Milcherzeugungsbetrieb geführt wurde. Gerade dieser besondere Umstand, d.?h. die Bezugnahme auf die gesamte Bewirtschaftung der Domäne und nicht auf bestimmte verpachtete Flächen, unterscheidet den vorliegenden Fall erheblich von den Fällen, in denen – in Anknüpfung an die frühere strenge Flächenakzessorietät (Akzessorietät: ein Rechtsbegriff dessen Bestehen vom Bestehen eines anderen Rechts abhängt, d. Red.) der Milchlieferrechte – auch im Pachtvertrag ein Bezug zu einzelnen Flächen hergestellt wurde.

32           (2) Die Vertragsauslegung des Senats gründet sich weiter auf den Rechtscharakter des vorliegenden Hauptpachtverhältnisses. Mit beiden aufeinanderfolgenden Pachtverträgen (PV 1992 und PV 1999) wurde in rechtlicher Hinsicht ein sog. Betriebs­pachtvertrag i.S. von § 585 Abs.?1 Alt. 1 BGB geschlossen, denn es wurde die gesamte Domäne – neben den Ackerflächen auch alle deren Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude – zur Nutzung überlassen. Hinsichtlich der überlassenen Sachmittel wurden die Grundsätze der „eisernen Pacht“ vereinbart. Dem Gesamtzusammenhang des Hauptpachtvertrags ist zu entnehmen, dass der Pächter der Domäne u.a. eine kontinuierliche Milcherzeugung aufrechterhalten sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der dem Pächter eingeräumten Möglichkeit, den geschuldeten Bruttopachtzins mit vorheriger Zustimmung des Verpächters für die Unterhaltung der zum Pachtobjekt gehörenden Wirtschaftsgebäude (vgl. § 3 Nr. 2 PV 1992), aus den Einzelheiten der Bauunterhaltungspflichten (§ 4 PV 1992, § 5 PV 1999 und § 4 PV-N 2002 – siehe insbesondere die Wirtschaftsgebäude des sog. neuen Wirtschaftshofs –) sowie dem erheblichen Einmal-Zuschuss der Klägerin zur Erneuerung und Ergänzung der für die Milcherzeugung notwendigen Wirtschaftsgebäude – Kuhställe, Güllesilo, Melkhaus – i.H.v. 945.000,00 DM. Aus den Pachtverträgen der Beklagten zu 1) und des B. B. ergibt sich zudem, dass diese sich verpflichten mussten, mit dem Beklagten zu 2) eine GbR zur Milchproduktion einzugehen. Hatte das Hauptpachtverhältnis aber die Verpflichtung zur Erhaltung einer Milcherzeugung zum Gegenstand, so gehörten zu den auf die Erzeugung „zurückgehenden“ Rechten auch die Milchlieferrechte. Hinsichtlich des Rechtscharakters des Pachtvertrags unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von der Konstellation, welche dem (von den Beklagten angeführten) Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. 2. 2012 (5 U (Lw) 16/11, NL-BzAR 2012, 197) zugrunde lag.

33           (3) Einen Rückschluss auf eine Verpflichtung des Beklagten zu 2), bei Beendigung des Hauptpachtvertrags die ihm zugeteilten Milchlieferrechte auf die Klägerin zu übertragen, erlaubt auch die insbesondere in den Pachtverträgen der Beklagten zu 1) und des B. B. zum Ausdruck kommende Wechselbezüglichkeit zwischen dem Hauptpachtvertrag und den „Neben“-Pachtverträgen (vgl. §?8 Nr.?3 PV 1998). Danach waren die Beklagte zu 1) und B. B. als Pächter der arrondierenden Flächen der Domäne zur Übertragung aller ihnen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung der Domäne zugeteilten Milchlieferrechte verpflichtet. Es ist insbesondere wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, dass der (einheitliche) Verpächter des Haupt- und der „Neben“-Pachtverträge eine solche (Rück-) Übertragungspflicht nicht auch für den Hauptpächter begründen wollte oder dass der Hauptpächter sich diesem Ansinnen entgegen stellte.

34           (4) Schließlich hat die Klägerin unwidersprochen und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es ihr auf die Pflicht zur Erhaltung der Milchlieferrechte und – zu deren Durchsetzung – auf die Pflicht zur Rückübertragung auf sie bzw. den Nachfolgebewirtschafter bei Beendigung des Hauptpachtverhältnisses angekommen sei, um eine „Abwanderung“ der Milchlieferrechte von den neuen zu den alten Bundesländern zu vermeiden. Dass diese Zielstellung wirklich bestand und das vorliegende Pachtverhältnis prägte, ist vor dem Hintergrund, dass bei Begründung des Pachtverhältnisses im Jahr 1992 dem Land Sachsen-Anhalt lediglich eine vorläufige Zuweisung aus dem Gesamtkontingent der Bundesrepublik Deutschland erfolgt war und dass hier das Land selbst als Verpächterin auftrat, zumindest als sehr naheliegend zu bewerten. Gleiches gilt für die Bereitschaft der – aus den alten Bundesländern stammenden – Pachtinteressenten, eine solche Vertragsbedingung zu akzeptieren. Denn in den alten Bundesländern galt eine strenge Flächenakzessorietät, welche es  mit sich brachte, dass bei Beendigung von Landpachtverträgen die flächenbezogenen Milchlieferrechte an den Verpächter zurückfielen (vgl. nur BGH, Urt. v. 25. 4. 1997, LwZR 4/96, BGHZ 135, 284).

35           cc) Die vorgenannten vertraglichen Abreden waren jeweils rechtswirksam. Sie sind insbesondere nicht nichtig im Hinblick auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S. von §?134 BGB, wie die Beklagten meinen.

36           (1) Allerdings folgt der Senat der Auffassung der Beklagten dahin, dass z. Zt. der erstmaligen Begründung des Hauptpachtverhältnisses 1992 und z. Zt. der Neuvereinbarung 1999 sowie z. Zt. der Neuvereinbarung der „Neben“-Pachtverhältnisse 1998 jeweils ein gesetzliches Verbot der Übertragung von Milchlieferrechten vom Pächter auf den Verpächter galt.

37           Zwar wären nach der für die alten Bundesländer geltenden Rechts- und Marktordnung zu den beiden vorgenannten Zeitpunkten Vereinbarungen über die Übertragung von Milchlieferrechten vom Verpächter auf den Pächter zu Beginn der Pachtzeit und vom Pächter auf den Verpächter bei Beendigung der Pachtzeit jeweils rechtlich zulässig gewesen. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.?857/84, welche durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MilchGarMV) vom 25. 5. 1984 in nationales Recht umgesetzt worden war, wurde die Milchproduktion auf das dem Landwirt zugeteilte und nach Maßgabe der Produktion der Vorjahre berechnete Kontingent (Referenzmenge) beschränkt sowie eine darüber hinausgehende Produktion mit derart hohen Sonderabgaben belegt, dass die Überproduktion wirtschaftlich nicht mehr attraktiv war. Diese Regelung der Milchquote war an eine strenge Flächenakzessorietät geknüpft, und zwar auch bei Rückgabe von Pachtflächen. Dem folgte und folgt die zivilrechtliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen für sog. Altpachtverträge in den alten Bundesländern. Danach bestand schon nach §?596 Abs.?1 BGB eine Rückgabepflicht an den Verpächter, soweit dieser entweder selbst Milcherzeuger war oder die verfügbare Referenzmenge alsbald auf einen Dritten (regelmäßig den Nachpächter) zu übertragen beabsichtigte, welcher die Erzeugereigenschaft besaß oder dadurch erwarb. Besonderheiten galten lediglich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung (vgl. OLG Celle, Urt. v. 30. 6. 2004, 7 U 27/04 m.?w.?N.; BGH, Urt. v. 25. 11. 2011, LwZR 6/11, NL-BzAR 2012, 114).

38           Landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern wurde dem gegenüber aber für den Zeitraum vom 1. 7. 1990 bis zum 31. 3. 2000 ein Milchlieferrecht nur vorläufig und unentgeltlich zugeteilt, und zwar bis zum 31. 3. 1991 auf Grund der Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch vom 22. 8. 1990 (BGBl. I S. 2129), die EG-Recht-Überleitungs-VO vom 28. 9. 1990 (BGBl. I S. 2119) und vom 18. 12. 1990 (BGBl. I S. 2915), ab dem 1. 4. 1991 – hier maßgeblich – auf Grund der neu eingeführten §§?16a bis 16i MGV (19. VO z. Änderung der MilchGarMV vom 25. 3. 1991, BGBl. I S. 799). Danach waren die allgemeinen Regelungen der MilchGarMV über die Verteilung und Übertragung von Milchlieferrechten (§§?6 und 7 MilchGarMV), auf welche sich die Klägerin berufen hat, nicht anwendbar (vgl. §§?16g, 16e MGV).

39           (2) Das Verbot der Übertragung von Milchlieferrechten vom Pächter auf den Verpächter wurde jedoch mit Wirkung zum 1. 4. 2000 aufgehoben.

40           Mit Wirkung zum 1. 4. 2000 wurde die MilchGarMV aufgehoben, die Unterschiede bei der Vergabe von Milchlieferrechten zwischen Landwirten in Ost und West wurden beseitigt, zuerst durch die Zusatzabgaben-VO vom 20. 1. 2000 (BGBl. I S. 27). Die vorläufig zugeteilten Milchlieferrechte wurden in endgültige umgewandelt. Seitdem war – in den wechselnden Rechtsvorschriften, nämlich § 12 ZusatzabgabenVO bis 2004, § 8 Milchabgaben-VO bis 2007 und verändert bis 2008, zuletzt § 48 Abs. 3 Milchquoten-VO vom 4. 3. 2008 (BGBl. I S. 359) – im Wesentlichen gleichbleibend geregelt, dass bei Pachtverträgen, welche vor dem 1. 4. 2000 geschlossen worden waren, wie der vorliegende Hauptpachtvertrag (PV 1992 / PV 1999), die Milchlieferrechte des Bewirtschafters (Pächter) bei Beendigung des Pachtverhältnisses unabhängig von vertraglichen Regelungen „kraft Gesetzes“ auf den Verpächter übergehen, unter Vornahme eines Abzugs von 33 % zugunsten der Reserve des Landes. Mit anderen Worten: Grundsätzlich wurde nunmehr eine gesetzliche Übertragungspflicht neu begründet.

41           (3) Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des Hauptpachtvertrags die Vereinbarung in §?8 Nr.?3 PV 1992 bzw. §?9 Nr.?2 PV 1999 und die Parteien der „Neben“-Pachtverträge jeweils in § 8 Nr. 3 PV 1998 für den Fall der Aufhebung des gesetzlichen Verbots trafen. Denn das Verbot der Übertragung von Milchlieferrechten war Bestandteil einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Vorläufigkeit der Zuweisung der Milchlieferrechte. Eine alsbaldige Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft und in den alten Bundesländern geltende Rechtslage war zu erwarten. Es ist auch zulässig, ein Rechtsgeschäft wirksam für den Fall der Aufhebung des gesetzlichen Verbots abzuschließen (vgl. Armbrüster in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2012, §?134 BGB Rn. 21 m.w.N.).

42           (4) Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass die vorgenannte vertragliche Regelung im Hauptpachtverhältnis nach Aufhebung des gesetzlichen Verbots zum 1. 4. 2000 durch ausdrückliche Wiederholung der Abrede der Prozessparteien in §?8 Nr.?2 PV-N 2002 i.?S. von §?141 BGB bestätigt wurde.

43           (5) Soweit die Beklagten und – ihnen folgend – das Landwirtschaftsgericht darauf abgestellt haben, dass am 31. 11. 2010, dem Zeitpunkt der Beendigung aller Pachtverhältnisse, eine vom Vertrag unabhängige gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) als Pächter zur Übertragung von Milchlieferrechten an die Klägerin als Verpächterin nicht in Betracht kam, ist dies zwar rechtlich zutreffend, berührt aber den ausdrücklich vertraglich begründeten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten nicht.

44           In § 48 Abs.?3 S. 3 Milchquoten-VO war für die Fälle der gesetzlichen Übertragungsverpflichtung zugleich vorgesehen, dass bei der Feststellung, welche Quoten auf den Verpächter zu übertragen waren, zugunsten des Pächters solche Quoten nicht berücksichtigt werden dürfen, welche dem Pächter selbst vor dem 1. 4. 2000 zugeteilt worden waren (ebenso Brandenburgisches OLG, a.a.O., in dem der Pächter die Milchlieferrechte vor dem 1. 4. 2000 selbst zugewiesen bekommen hatte). Von der neu begründeten gesetzlichen Übertragungspflicht wurden damit bestandsschützend die Milchlieferrechte ausgenommen, welche dem Pächter selbst vor dem Stichtag der Rechtsänderung zugewiesen worden waren. Für vertraglich begründete Herausgabeansprüche ist diese Regelung nicht einschlägig. Ihr ist ein Verbot, eine Übertragungspflicht für solche Milchlieferrechte vertraglich zu vereinbaren, nicht zu entnehmen.

45           b) Die Beklagten erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Übertragung der Milchlieferrechte objektiv nicht.

46           aa) Für die Milcherzeugung der Domäne wurden Referenzmengen zugeteilt. Der Anteil der Beklagten zu 1) umfasste ab dem 1. 1. 1993 unstreitig Milchlieferrechte für 360.000 kg. Der Anteil des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 2) im Pachtvertrag PV 1998, B. B. , beinhaltete ab dem 1. 1. 1993 ebenfalls Milchlieferrechte für 360.000 kg. Für den Beklagten zu 2) wurde zunächst zum 1.?1.?1993 nur eine Referenzmenge von 135.000 kg zugeteilt, sodann mit Wirkung zum 1. 12. 1997 jedoch ebenfalls eine Referenzmenge von 360.000 kg, woraus sich eine Gesamtreferenzmenge für alle drei Pächter für 1.080.000 kg ergab.

47           bb) Für die Begründung der vertraglichen Übertragungspflicht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist es unerheblich, dass die Zuweisung der jeweiligen Referenzmengen auf ausdrücklichen Antrag der von beiden Beklagten und B. B. begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Milch­erzeugung auf die GbR erfolgte und nicht auf deren Gesellschafter (vgl. amtliche Auskunft des MLU LSA v. 2. 4. 2007) und dass die GbR diese Milchlieferrechte mit Wirkung zum 1. 11. 2005 auf eine andere Gesellschaft übertrug. Die Zuweisung der Milchlieferrechte erfolgte unstreitig zur Milcherzeugung der Domäne. Nach den pachtvertraglichen Vereinbarungen waren die Beklagten und B. B. jeweils persönlich verpflichtet, solche Milchlieferrechte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen, woraus sich ohne weiteres die Verpflichtung ergab, während der Pachtzeit dafür Sorge zu tragen, dass sie diese Übertragungsverpflichtung auch einhalten konnten. Die Gesellschafter der GbR waren daher gehalten, im Gesellschaftsvertrag in gleicher Weise eine Verpflichtung zur Übertragung der Milchlieferrechte auf die Gesellschafter spätestens bei Beendigung der Pachtverhältnisse mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vorzusehen und keine Verfügung ihrer GbR über die Milchlieferrechte im Sinne einer Weiterübertragung auf Dritte zuzulassen.

48           cc) Beide Beklagte übertrugen der Klägerin weder zum 30. 11. 2010 noch später die ihnen zuzuordnenden Milchlieferrechte und können diese Pflicht jetzt endgültig nicht mehr erfüllen.

49           c) Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass und ggf. aus welchen Gründen sie die Nichterhaltung der vorgenannten Milchlieferrechte nicht zu vertreten hätten. Ihre Pflichtverletzung ist als fahrlässig zu bewerten, weil ihnen nach §?280 Abs.?1 S. 2 BGB oblegen hätte, Umstände zu ihrer Entschuldigung vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen.

50           d) Gegen die Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in Höhe von insgesamt 32.400,00?€ (soweit die Klägerin teilweise einen Betrag von 32.240,00 € benennt, handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler, wie sich auch aus den angegebenen Berechnungswerten ergibt: 1.080.000 kg × 0,03?€/kg) sind von den Beklagten keine Einwendungen erhoben worden, insbesondere auch nicht gegen den Wertansatz. Die Berechnung begegnet auch keinen Bedenken des Senats.

51           Der Beklagten zu 1) sind anteilig Milchlieferrechte für 360.000 kg zuzuordnen, so dass sich ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 10.800,00?€ ergibt (360.000?kg × 0,03?€/kg). Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) beträgt 21.600,00 € (720.000?kg, davon 360.000 kg aus der Rechtsnachfolge nach B. B., ×?0,03?€/kg). Dies entspricht auch der Klage­forderung. Zwar hat die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits den gegenüber der Beklagten zu 1) geforderten Betrag und denjenigen gegenüber dem Beklagten zu 2) geforderten Betrag teilweise vertauscht beziffert; hierin liegt aber eine unschädliche Falschbezeichnung, welche nachvollziehbar darauf zurückzuführen ist, dass in der ursprünglichen Klageschrift der Klägerin der jetzige Beklagte zu 2) noch als Beklagter zu 1) aufgeführt worden war und die jetzige Beklagte zu 1) als ursprüngliche Beklagte zu 2).

52           2. Position Nr.?10

   Die Klägerin hat gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichtübertragung von Zahlungsansprüchen nach §?281 BGB in Verbindung mit den pachtvertraglichen Regelungen in § 8 Nr. 2 PV 1998 bzw. in § 8 Nr. 3 PV 1992/§ 9 Nr. 2 PV 1999/§ 8 Nr. 2 PV-N 2002, und zwar gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 15.445,78 € und gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 157.030,44 €.

53           a) Die konkreten pachtvertraglichen Ver­einbarungen sind dahin auszulegen, dass die Beklagten als Pächter jeweils verpflichtet waren, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die ihnen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtsache zugeteilten Zahlungsansprüche an die Klägerin zu übertragen.

54           aa) Allerdings haben die Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht aus §?596 Abs.?1 BGB hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.?11.?2006, LwZR 1/06, NL-BzAR 2007, 48); die Klägerin beruft sich aber auch ­allein auf die vorgenannten konkreten Regelungen in den Pachtverträgen.

55           bb) Der Senat geht übereinstimmend mit der Rechtsauffassung der Klägerin davon aus, dass die Änderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen zwischen den Zeitpunkten des Abschlusses der Pachtverträge PV 1992/PV 1999 bzw. PV 1998 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GAP-Reform von flächen- und produktionsbezogenen Beihilfen zu davon entkoppelten Einkommensbeihilfen für Landwirte es gleichwohl nicht ausschließt, dass Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter bzw. auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen dahin auszulegen sein können, dass sie auch für die Zahlungsansprüche Geltung erlangen sollen (vgl. BGH, Urt. v. 24. 4. 2009, LwZR?11/08, NL-BzAR 2009, 371). Der erkennende Senat hat – im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 24. 4. 2009, a.?a.?O.) – bereits mehrfach entschieden, dass Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlichen Regelungen zur unentgeltlichen Übertragung auf den Verpächter bzw. den von ihm benannten Nachbewirtschafter nicht entzogen sind.

56           cc) Die vorgenannten Vertragsregelungen zur Übertragung von Produktions-, Liefer- und ähnlichen Rechten sind, obwohl darin die Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform nicht ausdrücklich aufgeführt sind, auch auf diese Prämienrechte zu erstrecken.

57           (1) Dem nahezu identischen Wortlaut der Regelungen ist jeweils zu entnehmen, dass die vorgenommene Aufzählung möglicher Übertragungsobjekte nicht abschließend erfolgte, sondern beispielhaft („und ähnliches“) und offen für vergleichbare ungenannte Rechte und Ansprüche des Pächters.

58           (2) Die Klausel enthält nicht nur eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Rechte und gewährten Beihilfen bezogene Vereinbarung, sondern die Abrede bezieht sich auch auf künftig zu erwerbende Rechte, so dass die Aufzählung die Einbeziehung der später begründeten Zahlungsansprüche nicht ausschließt.

59           (3) Die Zahlungsansprüche, deren Übertragung die Klägerin geltend gemacht hat, erfüllen die Voraussetzungen der Einbeziehung in die Klausel. Wesentliche gemeinsame Eigenschaft aller zu übertragenden Rechte ist, dass die Rechte auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Domäne zurückgehen, d.h. die Übertragungsobjekte sind nicht flächenbezogen, sondern betriebsbezogen definiert. Diese Betriebsbezogenheit weisen auch die Zahlungsansprüche auf, weil zum landwirtschaftlichen Betrieb auch eine Einkommensbeihilfe gehört. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Konstellation, welche dem von den Beklagten zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 18. 6. 2013, I-10 U 6/13) zugrunde lag, weil dort in der Klausel allein von „flächenbezogenen“ Beihilfen die Rede war. Hinsichtlich des hier vorliegenden Hauptpachtvertrags mit dem Beklagten zu 2) kommt hinzu, dass es sich seinem Charakter nach um einen Hofpachtvertrag handelte, was die Einbeziehung von betriebsbezogenen Einkommensbeihilfen nahe legt, anders als beim bloßen Landpachtvertrag (so der Fall des OLG Hamm). Die Landpachtverträge des Rechtsvorgängers der Klägerin mit der Beklagten zu 1) und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2), B.?B., enthielten eine – insofern atypische – Zweckbindung durch die Vertragsbedingung in § 8 Nr. 3 PV 1998, wonach die Pachtflächen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Hauptpächter der Domäne zu deren Bewirtschaftung einzubringen waren. Diese Zweckbindung stellte den sachlichen Zusammenhang zum Hauptpachtvertrag und damit zu einem Hofpachtvertrag her.

60           (4) Die Übertragungspflicht soll nach dem Wortlaut und nach der Funktion der vertraglichen Regelung evident nicht von der Ausgestaltung und dem Zweck der Beihilfen abhängig sein. Zweck der Vertragsregelung ist vielmehr, dass auch ein Nachfolgebewirtschafter der Domäne dieselbe Bewirtschaftungsgrundlage übernehmen kann, wie vor ihm der Beklagte zu 2) und die mit ihm hinsichtlich der Bewirtschaftung der Domäne verbundenen „Neben“-Pächter, die Beklagte zu 1) und B. B..

61           cc) Die so verstandene Vertragsregelung war wirksam, insbesondere hält sie als Allgemeine Geschäftsbedingung auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (anwendbar nach Art. 229 §?5 S. 2 EGBGB i.V.m. § 314 BGB, vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7 und § 314 Rn. 2) stand. Der Senat macht sich die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung zu Eigen (vgl. nur BGH, Urt. v. 23. 4. 2010, LwZR 15/08, NL-BzAR 2010, 292). Sie war für alle Vertragsparteien, auch für die Pächter, jeweils hinreichend transparent, weil sich aus ihren Formulierungen ohne weiteres ein weiter Geltungsbereich für alle betriebsbezogenen Rechte und Ansprüche auf Subventionen und andererseits die Beschränkung auf die tatsächlich während der Pachtzeit erworbenen Rechte ­ergibt. Die Klausel führt auch unter Einbeziehung der Zahlungsansprüche nicht zu einer für den Pächter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung. Aus Verpächtersicht gab es sachlich gerechtfertigte Gründe für eine vom (späteren) Leitbild der GAP-Reform abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf eine Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche dem Bewirtschafter nach Beendigung des Pachtverhältnisses grundsätzlich verbleiben sollen. Die Bestimmung sichert, wie vorausgeführt, das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache und vermindert die Nachteile, welche der Verpächter ohne die Klausel erleiden würde durch den auf einen Stichtag bezogenen Systemwechsel von den früheren, bei Pachtende zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprüche. Für den jeweiligen Pächter war die Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der ihm auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche auf den Verpächter bzw. künftigen Bewirtschafter bei Beendigung des Pachtverhältnisses jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung, denn für den Erhalt der Zahlungsansprüche setzten der Beklagte zu 2) als Hauptpächter und nach den Vorstellungen der Vertrags­parteien auch die Beklagte zu 1) bzw. B. B. als Landpächter jeweils nur die vom Verpächter zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Flächen und Sachmittel ein. Soweit die Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals darauf verwiesen haben, dass die ihnen zugewiesenen Zahlungsansprüche durch einen betriebsindividuellen Prämienanteil erheblich erhöht gewesen seien, der z.T. auf eine Bullenzucht zurückgegangen sei, und dass der Bullenstall im Eigentum der Beklagten gestanden habe, ist dieses – von der Klägerin erheblich bestrittene – Vorbringen nach §§?529 und 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten hätten im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz Veranlassung gehabt, diesen Umstand frühzeitiger in den Rechtsstreit einzubringen. Die Klägerin hat zudem zutreffend darauf verwiesen, dass Gegenstand ihrer Klageforderung nur der Wert des Grundbetrags der Zahlungs­ansprüche ist, sie sich also nur darauf beruft, dass die Bestimmung so auszulegen sei, dass Zahlungsansprüche im Gesamtwert der Grundbeträge an sie zu übertragen gewesen seien.

62           b) Die Beklagten erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Übertragung von Zahlungsansprüchen objektiv nicht und sind inzwischen nicht mehr in der Lage, solche Zahlungsansprüche auf die Klägerin bzw. die Nachfolgebewirtschafterin zu übertragen.

63           c) Die Beklagten haben weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

64           d) Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist jeweils in der geltend gemachten Höhe, d.h. gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 15.445,78 € und gegen den Beklagten zu 2) zumindest in Höhe von 157.030,44 € begründet.

65           aa) Gegenstand des Landpachtvertrags mit der Beklagten zu 1) waren 40,1920 ha Ackerland und 0,2500 ha Stilllegungsflächen. Die Parteien haben den Wert des Grundbetrags der Zahlungsansprüche zum 30. 11. 2010 (den Angaben des Schiedsgutachters entsprechend) mit 384,30?€/ha unstreitig gestellt, so dass sich rechnerisch ein Wert von 15.541,86?€ (40.4420 ha × 384,30?€/ha) ergibt, welcher über dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 15.445,78?€ ... liegt. Die Ver­urteilung war wegen §?308 Abs.?1 ZPO auf den Betrag des Klageantrags zu beschränken.

66           bb) Gegenstand des Hauptpachtverhältnisses mit dem Beklagten zu 2) waren 373,2442 ha Ackerland und 33,4655 ha Stilllegungsfläche sowie 77,2740 ha Grünland. Die Parteien haben den Wert der Grundbeträge der Zahlungsansprüche zum 30. 11. 2010 mit 384,30?€/ha bzw. 230,66?€/ha unstreitig gestellt, woraus sich rechnerisch Teilbeträge in Höhe von 156.298,54?€ (406,7097 ha × 384,30?€/ha) bzw. 17.824,02?€ (77,2740 ha × 230,66?€/ha) und ein Gesamtbetrag von 174.122,56?€ ergeben. Die Klägerin hat jedoch für die Position Nr.?10 gegen beide Beklagte insgesamt nur einen Betrag in Höhe von 172.476,31?€ geltend gemacht, von welchem der durch die Klägerin auf die Beklagte zu?1) „verteilte“ Teilbetrag in Höhe von 15.445,78?€ abzuziehen ist, so dass sich die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klageforderung in dieser Position auf einen Betrag in Höhe von 157.030,44?€ beschränkt. Diese Beschränkung war nach §?308 Abs.?1 ZPO vom Senat zu berücksichtigen.

67           III. In zweiter Instanz streitige Klageforderungen – Berufung des Beklagten zu 2)

68           1. Positionen Nr.?6, 7 und 8

   Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu?2) mehrere Ansprüche auf Schaden­ersatz wegen verspäteter Rückgabe der Pacht­sache nach §§?280 Abs.?1, 286 Abs.?1 S. 1 und Abs.?2 Nr.?1 i.?V.?m. 597 S. 2 BGB, und zwar, wie vom Landwirtschaftsgericht zu Recht erkannt, in Form eines Zahlungsanspruchs wegen eines Zinsschadens aus verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe von 795,92?€ (Position Nr.?6) sowie jeweils in Form von Ansprüchen auf Freistellung von etwaigen Schadenersatzverpflichtungen gegenüber der Nachbewirtschafterin wegen der Nichterfüllung eines von ihr geschlossenen Rinderaufzuchtvertrags in Höhe von 7.061,04?€ (Position Nr.?7) und wegen Nichterfüllung eines Vertrags über die Lagerung von Biosubstraten in Höhe von 15.360,40?€ (Position Nr.?8). Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz sind unbegründet.

69           a) Die vorgenannten Ansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

70           aa) Der Beklagte zu 2) hat seine Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache aus dem Hauptpachtvertrag zu einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit, hier am 30. 11. 2010 entsprechend der Regelungen im Prozessvergleich der Parteien des Hauptpachtvertrags vom 28. 4. 2010, objektiv nicht fristgerecht erfüllt. Der Übergabetermin am 29. 11. 2010 scheiterte. Die Rückgabe der Pachtsache erfolgte erst am 11. 2. 2011.

71           bb) Soweit der Beklagte zu 2) sich auf fehlendes Verschulden berufen hat, hat er Entschuldigungsgründe i.S. von §?280 Abs.?1 S.?2 BGB nicht substantiiert vorgetragen.

72           Der Umstand, dass „… im Herbst 2010 vom Wetter her betrachtet mehr als schlechte Rahmenbedingungen“ vorgelegen hätten, weil „einem mehr als nassen September und Oktober … ohne längere Zeit eines trockenen Übergangs ab der zweiten Dekade November Fröste sowie dann auch Schneefall …“ gefolgt seien, vermag die eingetretenen Verzögerungen bei der Rückgabe der Pachtsache allein schon nicht zu erklären. Denn die nur ungenau bezeichneten Witterungseinflüsse eigneten sich allenfalls, Rückstände bei Erntearbeiten, insbesondere bei den Maiskulturen, nachvollziehbar erscheinen zu lassen, nicht jedoch dafür, weshalb beispielsweise große Teile der Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch nicht geräumt und gereinigt sowie die Hoffläche noch nicht in einen die ordnungsgemäße Rückgabe gewährleistenden Zustand gebracht waren. Die möglicherweise widrigen Witterungsbedingungen sind darüber hinaus – selbst wenn der Senat sie als schlüssig dargelegt und nicht bestritten behandelte – noch nicht ausreichend, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten zu 2) entfallen zu lassen. Denn die Vertragsparteien führten mindestens seit dem Frühjahr 2008 bereits Gespräche zur Vorbereitung der Vertragsbeendigung, welche nach dem Vertrag zum 30. 6. 2010 vorgesehen war. In dem von ihnen am 30. 9. 2009 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren strebten die hiesigen Beklagten an, die Pachtverhältnisse einheitlich um zwei Monate bis zum 31. 8. 2010 zu verlängern, woraus sich ergibt, dass insbesondere auch dem Beklagten zu 2) frühzeitig bewusst war, dass eine weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht erfolgen werde. Schließlich schloss der Beklagte zu 2) am 28. 4. 2010 mit der Klägerin einen Vergleich ab, wonach er sich verpflichtete, zum 31. 11. 2010 die Pachtsache vollständig geräumt zurückzugeben. Angesichts dieser Pflichtenlage hatte er Vorkehrungen zu treffen, diesen Termin auch bei widrigen Witterungsbedingungen einzuhalten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.

73           cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin für die verzögerte Rückgabe der Pachtsache vor. Die Beklagten verkennen, dass ihnen für ein solches Mitverschulden i.S. von §?254 Abs.?1 BGB die Darlegungslast oblegen hat.

74           Die Beklagten haben der Klägerin eine vor dem 11. 2. 2011 liegende vollständige Rückgabe der Pachtsache nicht angeboten. Die Klägerin durfte die ihr am 13. 1. 2011 für den 17. 1. 2011 angebotene Teilleistung ablehnen und auf vollständiger Rückgabe bestehen. Denn der Beklagte zu 2) war als Schuldner nach §?266 BGB zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme von Teilleistungen ist schon grundsätzlich nicht als ein Mitverschulden anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verweigerung hier rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gesamtumständen ohne weiteres, dass die Verweigerung der Klägerin, eine teilweise Rückgabe der Pachtsache zu akzeptieren, sachlich gerechtfertigt war. Eine Teilrückgabe hätte die eingetretenen Schäden nicht zu vermeiden vermocht, weil die Klägerin ihrerseits verpflichtet war, der Nachpächterin die Pachtsache vollständig und bewirtschaftungsbereit zur Nutzung zu überlassen. Eine Teilrückgabe durch die Beklagten und Teilübergabe an die Nachpächterin hätte zu Lasten der Klägerin zu erheblichen Abgrenzungs- und Nachweisschwierigkeiten geführt, inwiefern etwa auftretende Mängel der Pachtsache aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Nachpächterin oder aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich herrührten.

75           b) Das Landwirtschaftsgericht hat insoweit zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wegen eines Zinsschadens in Höhe von 795,92?€ als begründet angesehen (Position Nr.?6).

76           aa) Die Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache aus dem Hauptpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) umfasste vom vereinbarten Termin am 30. 11. 2010 bis zum tatsächlichen Termin am 11. 2. 2011 einen Zeitraum von insgesamt 73 Kalendertagen.

77           Die Klägerin hat – u.a. durch Vorlage von Auszügen aus der Vertragsurkunde – nachgewiesen, dass sie einen Erbbaurechtsvertrag mit der Bewirtschaftungsnachfolgerin, der Domäne … GmbH & Co. KG, geschlossen hatte, in welchem u.?a. vereinbart worden war, dass die Fälligkeit einer Kaufpreisrate in Höhe von 300.000,00?€ abhängig war von der Vorlage von Ergebnissen einer Vermessung der Hofflächen der Domäne. Die hierfür erforderliche Vermessung sollte nach der Rückgabe der Pachtsache durch den Beklagten zu 2) vorgenommen werden, d.h. nach den ursprünglichen Vorstellungen der Klägerin konnte die Vermessung nicht ab dem 30. 11. 2010, sondern erst 73 Tage später, ab dem 11. 2. 2011 stattfinden. Bei sonst gleich bleibenden Bedingungen verschob sich die Vermessung um 73 Tage und führte zu einer Verzögerung der Zahlung um dieselbe Zeit.

78           Die Klägerin hat in erster Instanz weiter nachgewiesen, dass sie durch die Verzögerung der Zahlung der Kaufpreisrate in Höhe von 300.000,00?€ um 73 Tage einen Zinsschaden in Höhe von 795,92 € erlitten hat.

79           Diese Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.

80           bb) Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine Vermessung der Hofflächen bereits vor der vollständigen Rückgabe der Pachtsache hätte vorgenommen werden können, lässt dies den Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht entfallen.

81           (1) Das Unterlassen einer vorgezogenen Vermessung durch die Klägerin stellt keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch einen Willensentschluss des Geschädigten dar, denn zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) und der Entscheidung der Klägerin besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Vorb. v. § 249 Rn. 46). Angesichts der ausstehenden Arbeiten, z. Bsp. am Planum der Hoffläche, war auch bei einem Eingehen der Klägerin auf das Angebot der Beklagten vom 13. 1. 2011 nicht gesichert, dass eine störungsfreie Vermessung erfolgen konnte. Die Hofflächen wurden von den Beklagten noch vollständig genutzt und bewirtschaftet.

82           (2) Die Klägerin verletzte auch nicht etwa ihre Schadenminderungspflicht i. S. von § 254 Abs. 2 BGB. Dies käme nur in Betracht, wenn die Klägerin als Geschädigte eine Maßnahme unterlassen hätte, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde; spekulative Risiken muss er aber dabei nicht eingehen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 36). Nach diesen Maßstäben war die Klägerin nicht verpflichtet, sich auf eine Vermessung der Hofflächen während der laufenden Bewirtschaftung des Hofs durch die Beklagten einzulassen.

83           c) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen der o.?g. Nachbewirtschafterin der Domäne wegen der verzögerten Übergabe der Stallgebäude des Wirtschaftshofs in Höhe von 7.061,04 € nebst drohenden Verzögerungsschadens (Position Nr.?7).

84           aa) Das Landwirtschaftsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme und von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen festgestellt, dass die Nachbewirtschafterin der Domäne mit dem Landwirt M. Bm. einen Aufzuchtvertrag geschlossen hatte, welcher dem Landwirt gestattete, ab dem 10. 12. 2010 insgesamt 467 Rinder in die Stallgebäude der Domäne einzustellen.

85           Die Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache durch den Beklagten zu 2) führte dazu, dass die Stallgebäude nicht bereits ab dem 10. 12. 2010, sondern frühestens ab dem 12. 2. 2011 zur Verfügung gestellt werden konnten, also erst 56 Kalendertage später.

86           Das Landwirtschaftsgericht hat weiter aufgrund der Angaben des Zeugen Bm. und des sachverständigen Zeugen Sch. festgestellt, dass dem Landwirt Bm. in 56 Tagen ein Gewinn in Höhe von maximal 7.061,04 € (467 Tiere × 56 Tage × 0,27 € je Tag und Tier) entstehen konnte, den er als Schaden aus der verspäteten Überlassung des Stallgebäudes geltend machen kann. Soweit das Landwirtschaftsgericht im Urteil – u.?U. aufgrund eines aus den Schrift­sätzen der Prozessparteien übernommenen Schreibfehlers – einen Betrag in Höhe von 7.067,04 € beziffert hat, war der Fehler zu berichtigen.

87          bb) Auch hinsichtlich des Stallgebäudes treffen die oben angeführten Erwägungen zu, wonach die Klägerin nicht verpflichtet war, eine Teilrückgabe des Stallgebäudes durch den Beklagten zu 2) herbeizuführen. Im Übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob die Nachbewirtschafterin einer Teilübergabe der Pachtsache zugestimmt hätte, wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre, und ob der Landwirt Bm. bereit gewesen wäre, seine Rinder auch schon im Stallgebäude einzustellen, solange auf dem Hof noch verschiedene Bewirtschafter, darunter die Beklagten, tätig waren und insbesondere auch Bauarbeiten zur Wiederherstellung planer Hofflächen durchgeführt wurden.

88           cc) Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz eingewendet haben, dass der dem Landwirt Bm. entgangene Gewinn u.?U. betragsmäßig geringer sei, kommt es hierauf für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Freistellungspflicht nicht nur die Verpflichtung, begründete Ansprüche Dritter gegen den Freizustellenden zu erfüllen, sondern nach der hierbei bestehenden Interessenlage grundsätzlich auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteile v. 15. 10. 2007, II ZR 136/06, NJW-RR 2008, 256, u. v. 15. 12. 2010, VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479). Nach diesen Maßstäben beinhaltet der Freistellungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), von etwaigen Schadenersatzforderungen der Nachbewirtschafterin der Domäne in Höhe bis zu 7.061,04?€ zuzüglich möglicher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe entlastet zu werden, wobei es dem Beklagten zu 2) obliegt, von den ggf. geltend gemachten Ansprüchen sowohl die begründeten Teilforderungen zu erfüllen als auch die unbegründeten Teilforderungen abzuwehren.

89           d) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen der o.?g. Nach­bewirtschafterin der Domäne wegen der verzögerten Übergabe des Güllesilos in Höhe von 15.360,40?€ nebst drohenden Verzögerungsschadens (Position Nr. 8).

90           aa) Die o.g. Nachbewirtschafterin der Domäne schloss am 15. 11. 2010 mit der B. GbR einen Vertrag über die kostenfreie Lieferung von ca. 2.200 m3 Biosubstraten, welche bei der GbR als Abfallprodukte der Biogas-Produktion anfielen und von dieser nicht selbst gelagert werden konnten. Die Nachbewirtschafterin beabsichtigte, die übernommenen Biosubstrate zu lagern und sukzessive als Düngemittel einzusetzen. Da die Nachbewirtschafterin in der Leistungszeit zwischen dem 1. 12. 2010 und dem 15. 1. 2011 nicht abnahmebereit war, wurde der Liefervertrag durch die GbR beendet.

91           Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, dass der Nachbewirtschafterin hierdurch ein Schaden in Höhe von 15.360,40?€ entstanden ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die Annahme eines Düngemittelwerts von 10,08 €/m3, den Abzug von Ausbringkosten als ersparte Aufwendungen in Höhe 3,10?€/m3 und den Ansatz der Biosubstratmenge mit 2.200 m3, woraus sich ein Gesamtwert der von der GbR zu liefernden Biosubstrate in Höhe von 15.356,00 € (2.200 m3 × 6,98?€/m3, diese resultierend aus 10,08?€/m3 abzgl. 3,10?€/m3) bzw. nach den Berechnungen der Nachbewirtschafterin der Domäne in Höhe von 15.360.40 € (die Differenz rührt her aus dem geringfügig höheren Ansatz von 6,982?€/m3 der Nachbewirtschafterin, vgl. Schadensaufstellung v. 29. 10. 2012) errechnet; diese Schadensberechnung ist durch den sachverständigen Zeugen Sch. bestätigt worden.

92           Die vorgenannten Feststellungen haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.

93           bb) Auch hinsichtlich des Güllesilos trifft zu, dass die Klägerin zu einer Teilrücknahme nicht verpflichtet war. Dies gilt umso mehr, als der Güllesilo noch am 11. 2. 2011 so erheblich verunreinigt war, dass eine ordnungsgemäße Nutzung nicht möglich war. Soweit der Beklagte zu 2) erstinstanzlich ausgeführt hat, dass seine Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtsache zum 30. 11. 2010 wegen der bestehenden Frostgefahr eine Reinigung nicht umfasst habe, steht diese Auffassung schon im Widerspruch dazu, dass er selbst im Teilvergleich vom 10. 4. 2013 zu Position Nr.?2 die Geltendmachung von Reinigungskosten durch die Klägerin wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht für gerechtfertigt erachtet hat. Selbst wenn dieser Vergleichsabschluss nicht im Sinne eines Anerkenntnisses zu interpretieren wäre, folgt der Senat der Auffassung des Beklagten zu 2) von einem Wegfall der Reinigungspflicht nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass die Klägerin sich letztlich mit einer Fortsetzung des befristeten Pachtverhältnisses über den 30. 6. 2010 bis zum 30. 11. 2010 einverstanden erklärte, dazu führen kann, dass sich die Unterhaltungs- und Reinigungspflichten des Beklagten zu 2) hierdurch verringern. Jedenfalls war auch zum 30. 11. 2010 die Pachtsache und damit auch das Güllesilo in einem Zustand zurückzugeben, welcher eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unmittelbar zuließ. Der Nachbewirtschafterin wäre eine Lagerung der ihr zu liefernden Biosubstrate im Silo jedoch nicht ohne weiteres möglich gewesen, sondern sie musste, wie geschehen, zunächst die Reinigung zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit durchführen.

94           2. Position Nr.?14

   Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) insgesamt einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Bauunterhaltung nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V. m. § 4 PV-N 2002 (welcher § 4 PV 1992 bzw. § 5 PV 1999 ersetzte) in Höhe von 21.171,10 €.

95           a) Soweit das Landwirtschaftsgericht in seinem Urteil von einem Gesamtbetrag der begründeten Forderung in Höhe von 22.767,10 € ausgegangen ist, hat die Klägerin in Reaktion auf das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 2) eingeräumt, dass eine Teilposition in Höhe von 1.596,00 € zu Unrecht zugesprochen worden sei. Die Kosten der Reinigung des Güllelagers waren Bestandteil des Teilvergleichs vom 10. 4. 2013 über die Position Nr. 2.

96           b) Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren gegen drei weitere Teilpositionen der Schadensaufstellung der Klägerin im Gesamtwert von 7.506,60 € sind unbegründet.

97           aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Kosten für die Reinigung des Güllekanals in Höhe von 2.620,00 € nicht vom Teileinigung vom 10. 4. 2013 zu Posi­tion Nr. 2 erfasst, so dass keine doppelte Geltendmachung durch die Klägerin vorliegt. Zwar ist dem Wortlaut des Proto­kolls selbst nicht zu entnehmen, welche Einzelpositionen hiervon umfasst waren. In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin jedoch die Position Nr. 2 allein damit beschrieben, dass es um die Kosten der Beseitigung von Schlamm und Steinen, der Entfernung von Bodensatz und der Grundreinigung im Gülle­silo ginge, also um die Innenreinigung. Der Güllekanal, um dessen Reinigung es hier geht, befand sich hingegen außerhalb des Silos. Mit dem Vorbringen der Klägerin korrespondiert, dass die Beklagten selbst den Güllekanal bei ihren Einwendungen in der Klageerwiderung zu Position Nr. 2 nicht erwähnt haben.

98           bb) Die Beklagten haben die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der Kosten wegen der unterlassenen Verfugung von drei Außenwänden des Brennerei-Gebäudes nicht erschüttert. Die Klägerin hat insoweit zwei Teilbeträge in Höhe von 2.029,80?€ und von 2.856,00?€ geltend gemacht (diese Aufspaltung der Kosten resultiert daraus, dass zunächst nur unterlassene Verfugungsarbeiten an zwei Wänden festgestellt worden waren und später die unterlassene Verfugung an einer dritten Gebäudewand entdeckt wurde). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem – nach §?318 BGB für beide Parteien bindenden – Schiedsgutachten Sch. vom 17. 3. 2011 gerade nicht, dass die Verfugungsarbeiten am Brennerei-Gebäude etwa nicht erforderlich gewesen wären. Das Gutachten führt die Verfugungsarbeiten als Posten der unterlassenen Bauunterhaltung auf, was dafür spricht, dass sie als Bauunterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gebäudezustands auch geschuldet waren. Allein der Umstand, dass im Rahmen von Vergleichsverhandlungen der Prozessparteien darüber gesprochen worden sein mag, dass die Verfugung unterbleiben könne, falls das Brennerei-Gebäude nicht weiter genutzt werde, lässt die Verpflichtung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht entfallen, weil diese Pflicht unabhängig von der späteren Nutzung bestand. Der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte Aspekt, dass sie zur Verfugung der Außenwände nicht verpflichtet gewesen seien, weil die Kosten der Errichtung des Gebäudes den gewährten Baukostenzuschuss ohnehin schon überstiegen hätten, ist unerheblich. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung bezog sich auf einen einwandfreien baulichen Zustand; dieser erfordert nach dem Inhalt des Schiedsgutachtens die Verfugung.

99           IV. Zusammenfassung der begründeten Klageforderungen

100        1. Nach den Vorausführungen hat die Klägerin begründete Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 26.245,78?€ (aus Abschnitt B. II. 1. der Gründe in Höhe von 10.800,00?€ sowie aus Abschnitt B. II. 2. der Gründe in Höhe von 15.445,78 €).

102        2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) insgesamt begründete Zahlungsansprüche in Höhe von 220.969,46 €.

103        a) Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende vom Landwirtschaftsgericht bereits zugesprochene und von den Beklagten nicht angegriffene Zahlungs­ansprüche gegen den Beklagten zu 2): ­Positionen Nr. 1 in Höhe von 812,33 € (Ölschlammbeseitigung), Nr. 2 in Höhe von 5.000,00 € (Reinigung des Güllesilos), Nr.?3 in Höhe von 1.059,67?€ (Entschädigung für die längere Nutzung der Flächen), Nr.?4 in Höhe von 500,00 € (Entschädigung für die längere Nutzung des Hofs), Nr. 5 in Höhe von 1.000,00 € (Entschädigung für die längere Nutzung der Wohnung), Nr. 13 in Höhe von 12.000,00 € (Schadenersatz für unterlassene Feldarbeit) und Nr. 14 zu einem Teilbetrag in Höhe von 13.664,50 € (Schadenersatz für unterlassene Bauunterhaltung), mithin insgesamt eine Forderung in Höhe von 34.036,50 €.

104        b) Nach den Vorausführungen hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) Zahlungsansprüche in Höhe von weiteren 186.932,96?€ (vgl. Positionen Nr.?9 in Abschnitt B. II. 1. dieser Gründe in Höhe von 21.600,00?€, Nr.?10 in B. II. 2. in Höhe von 157.030,44 €, Nr.?6 in B. III. 1. b) in Höhe von 795,92 € sowie Nr.?14 in B. III. 2. in Höhe von 7.506,60 <21.171,10 €–13.664,50 €>).

105        3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) weiter Freistellungsansprüche mit einem Gesamtwert von 22.421,44 € (vgl. Positionen Nr.?7 in B. III. 1. c) in Höhe von 7.061,04 € und Nr. 8 in B. III. 1. d) in Höhe von 15.360,40 €).

     Widerklage

106        V. In zweiter Instanz streitige Widerklageforderungen – Berufung der Klägerin

107        Position Nr. 11

     Das Landwirtschaftsgericht hat dem Beklagten zu 2) zu Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Abnahmeentgelts für das Wohnhaus in Höhe weiterer 101.512,42 € zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind unbegründet.

108        a) Der Beklagte zu 2) war berechtigt, auf dem neuen Wirtschaftshof der Domäne ein Wohnhaus als Neubau zu errichten; der Rechtsvorgänger der Klägerin sicherte dem Beklagten zu 2) die Übernahme des Wohnhauses in sein Eigentum gegen Zahlung eines Abnahmeentgelts zum Verkehrswert bei Pachtzeitende, maximal in Höhe von 306.795,00?€ zu.

109        aa) Zwar ist davon auszugehen, dass im Hauptpachtvertrag für Ersatzansprüche des Pächters wegen von ihm errichteter baulicher Anlagen grundsätzlich Ziffer 16 APB anzuwenden war, d.h. die Regelungen zum Anspruch auf ein sog. Abnahmeentgelt. Hinsichtlich des Wohnhauses hatten die Vertragsparteien jedoch eine spezielle Bestimmung im Pachtvertrag selbst getroffen. Bereits nach § 3 Nr. 5 PV 1999 verpflichtete sich der Beklagte zu 2) als Pächter zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem neuen Betriebshof in einer Größe von 200?m2 gemäß Ziffer 16.2 APB und der Verpächter sicherte die Abnahme dieses Wohnhauses zum Verkehrswert bei Beendigung des Pachtverhältnisses bis zu einer Höhe von 400.000 DM zu. In § 3 Nr.?5 PV-N 2002 wurde diese Vereinbarung dahin modifiziert, dass der Verpächter eine Abnahme zum Verkehrswert bis zu einer Höhe von 306.795,00 € zusicherte. Diese Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin – abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 16 APB – seine Zustimmung zur Bauberechtigung des Pächters und seine Zusicherung der Abnahme des Wohnhauses bei Pachtende bereits vorab erteilte.

110        bb) Der Wirksamkeit der Zustimmung des Verpächters zur Errichtung des Wohnhauses durch den Beklagten zu 2) und des Anspruchs des Beklagten zu 2) auf Zahlung eines Abnahmeentgelts in Höhe des Verkehrswerts des Wohnhauses zum 30. 11. 2010 steht nicht entgegen, dass das Wohnhaus eine um 19,89?m2 größere Brutto­grundfläche, als in der Vertragsklausel aufgeführt, aufweist. Das Landwirtschafts­gericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Vertragsklausel bereits nicht klar erkennen lässt, auf welche Einzelheiten des Bauvorhabens sich die Zustimmung des Verpächters bezieht. Aus der Formulierung „Wohnhaus in einer Größe von 200 m2“ ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob sich das genannte Flächenmaß auf die Gesamtnutzfläche der Wohnung oder auf die Grundfläche des Hauses beziehen und ob es sich bei den Maßangaben um Netto- oder Brutto­flächen handeln sollte. Selbst wenn der Senat von der nahe liegenden und für die Klägerin günstigen Auslegung ausginge, dass hier ein Brutto­grundflächenmaß gemeint gewesen sei, dann läge die Überschreitung der Vorgabe von 200 m2 durch die Bruttogrundfläche der verwirklichten Baumaßnahme von 219,89 m2 knapp unter 10%; eine solche noch nicht erhebliche Überschreitung der Bauberechtigung ist weder als eine den Anspruch auf Abnahmeentgelt vernichtende Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) noch als ein diesen Anspruch reduzierender Verstoß zu bewerten. Denn dem Interesse des Verpächters an einer Begrenzung der Höhe des Abnahmeentgelts wurde durch die Vereinbarung einer Obergrenze dieses Entgelts angemessen Rechnung getragen; aus der vorgenannten Überschreitung der Vorgaben resultiert keine Überschreitung der festgelegten Obergrenze des Abnahmeentgelts. Auf die weitere Behauptung der Beklagten, wonach sich die Erweiterung der Bruttogrundfläche um knapp 20?m2 aus der zusätzlichen Errichtung eines Büroraums ergebe und die Baupläne dieser Erweiterung der Baumaßnahme vom Rechtsvorgänger der Klägerin geprüft und gebilligt worden seien, kommt es danach nicht an.

111        b) Die Ermittlung der Höhe des Abnahmeentgelts, welche dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden.

112        aa) Nach der vorzitierten vertraglichen Regelung war eine Berechnung des Abnahmeentgelts nach dem Zeitwert des Wohnhauses zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses, hier also zum 30. 11. 2010, geboten. Eine Anwendung weiterer Regelungen der APB war hingegen nicht eröffnet, weil die Vertragsklausel eine abschließende Bestimmung enthielt.

113        bb) Das Landwirtschaftsgericht hat sich hinsichtlich des Verkehrswerts auf die Feststellungen des Schiedsgutachters Sch. im Gutachten vom 17. 3. 2011 gestützt; der Schiedsgutachter hatte den Wert nach der Sachwertmethode auf 301.512,42 € geschätzt. Hieran sind die Vertragsparteien, auch die Klägerin, nach § 318 BGB gebunden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewendet hat, dass die Ermittlung nach dem Sachwert nicht sachgerecht gewesen sei und die Ermittlung nach dem Ertragswert zu einer betragsmäßig niedrigeren Schätzung geführt hätte, ist das unerheblich. Die Vertragsparteien haben sich in § 3 Nr. 5 PV-N 2002 ausdrücklich darauf geeinigt, dass für die Wertermittlung die „entstandenen Kosten der Baumaßnahme“ maßgeblich sein sollen; hierin lag eine Festlegung auf die Sachwertmethode.

114        VI. In zweiter Instanz streitige Widerklageforderungen – Berufung des Beklagten zu 2)

115        1. Position Nr. 11

     Soweit der Beklagte zu 1) im Hinblick auf weitere bauliche Anlagen im Umfeld des Wohnhauses, insbesondere auf eine Kleinkläranlage und ein Carport, weitere Zahlungsansprüche bis zur Ausschöpfung der zugesicherten Maximalsumme des Abnahmeentgelts in Höhe von insgesamt 5.282,58 € (rechnerischer Betrag aus der Differenz von maximal 306.795,00 € und dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 301.512,42 €) geltend gemacht hat sowie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 6.330,64 € begehrt, bleiben die Widerklage und die Berufung des Beklagten zu 2) mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 4.950,00 € ohne Erfolg.

116        a) Der Senat folgt der Argumentation des Beklagten zu 2) darin, dass die Kleinkläranlage hier als dem Wohnhaus unmittelbar zugehörig anzusehen ist und daher der Sachwert der Kleinkläranlage, den der Schiedsgutachter auf 4.950,00?€ geschätzt hat, im Rahmen des Abnahmeentgelts für das Wohnhaus mit zu berücksichtigen ist. Hierdurch wird der Maximalbetrag aus der Abnahmezusicherung des Rechtsvorgängers der Klägerin auch nicht überschritten. Angesichts des unstreitigen Umstands, dass eine Anbindung des Wohnhauses an eine zentrale Entsorgungseinrichtung nicht in Betracht kam, war die Errichtung der Kleinkläranlage notwendig für die Herstellung der Funktionalität des Gebäudes als Wohnhaus.

117        b) Hinsichtlich der weiteren vom Beklagten zu 2) aufgeführten Außenanlagen, insbesondere auch hinsichtlich des Carports, fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zur Benutzbarkeit des Gebäudes als Wohnhaus. Das Wohngebäude kann die ihm zugedachte Funktion auch ohne Existenz eines Carports erfüllen. Die vom Beklagten zu 2) aufgeführten Außenanlagen führen daher nicht zu einer Erhöhung des Verkehrswerts des Wohngebäudes, sondern haben jeweils einen eigenständigen Verkehrswert, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Ausschöpfung des Höchstbetrags des Abnahmeentgelts für das Wohngebäude nicht in Betracht kommt.

118        c) Der Beklagte zu 2) hat hinsichtlich der Außenanlagen auch nicht alternativ vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Verpächter seine Zustimmung zur Bauberechtigung und die Zusicherung der Abnahme des jeweiligen Bauwerks erklärt habe. Nach dem Sachvorbringen der Prozessparteien ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Außenanlagen jeweils eigenmächtig errichtete, so dass er nach Ziffer 16.3 APB keinen Anspruch auf ein Abnahmeentgelt erwarb.

119        d) Außerhalb des Verfahrens nach Ziffer 16 APB ist eine Einigung zwischen den Prozessparteien nicht zustande gekommen, auf welche der Beklagte zu 2) Zahlungsansprüche stützen könnte. Das Angebot der Klägerin vom 11. 8. 2010, wonach diese vor Durchführung des Rückgabetermins bereit war, den Carport gegen Zahlung eines Betrags von 1.500,00 € bis zu 1.800,00 € zu übernehmen, nahm der Beklagte zu 2) nicht an. Danach hätte es ihm offen gestanden, den Carport zu demontieren und die Einzelteile mitzunehmen. Dass der Beklagte zu 2) von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist von der Klägerin nicht finanziell zu verantworten.

120        e) Der Beklagte zu 2) kann sich schließlich nicht erfolgreich auf die Vorschrift des §?590b BGB berufen. Nach Ziffern 16 und 21.2 APB war die Geltung der §§ 590b und 591 BGB abbedungen; Aufwendungsersatzansprüche sollten dem Pächter gegen den Verpächter nur dann zustehen, wenn dies im Pachtvertrag ausdrücklich vereinbart oder vom Verpächter vor der Ausführung der Aufwendungen schriftlich zugesichert worden war. Die Abrede ist wirksam und konnte auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 590b Rn. 1 i.V.?m. §?536a Rn. 7 m.w.?N.).

121        2. Position Nr.?16

     Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Errichtung des Melkhauses; die hierauf gerichtete weitere Widerklageforderung in Höhe von 38.400,28?€ hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen.

122        a) Ein Anspruch des Pächters auf Ersatz von Verwendungen für Baumaßnahmen besteht nach den Regelungen des Pachtvertrages i.V.?m. Ziffer 16 APB lediglich bei Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens. Der Beklagte zu 2) hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Abnahmeentgelt nicht vorgetragen, d.h. eine vorherige Zustimmung des Verpächters zur Bauberechtigung und Abnahmezusicherung des Verpächters nach Kostenprüfung.

123        b) Allerdings übernahm der Rechtsvorgänger der Klägerin im Zeitraum von 1992 bis 1999 Baukostenzuschüsse für die zur Milch­erzeugung notwendigen Gebäude, darunter das Melkhaus, in Höhe von insgesamt 1.009.144,27?€ (vgl. GA Bd. I Bl. 159), ohne dass hierfür eine entsprechende Vereinbarung ersichtlich wäre. Diese Übung mag den Beklagten zu 2) davon abgehalten haben, das Verfahren nach Ziffer 16 APB einzuhalten. Das Landwirtschaftsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine über die stattgefundenen Kostenerstattungen hinausgehende Erstattungsverpflichtung des Verpächters nicht existieren.

124        c) Soweit der Beklagte zu 2) seine Forderung hilfsweise auf §?590b BGB stützt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Anwendung dieser Vorschrift im PV abbedungen wurde.

125        3. Position Nr.?17

     a) Das Landwirtschaftsgericht hat dem Beklagten zu 2) gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Verwendungen für den Kälberstall in Höhe von 8.020,00 € zuerkannt; diesen Zahlungsanspruch hat die Klägerin in zweiter Instanz unstreitig gestellt.

126        b) Soweit der Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz einwendet, dass das Landwirtschaftsgericht den darüber hinausgehenden Anspruch in Höhe weiterer 15.117,38 € ohne Begründung abgewiesen habe, trifft diese Bewertung nicht zu. Das Landwirtschaftsgericht hat sich insoweit auf die Feststellungen des Schiedsgutachters Sch. gestützt.

127        c) Die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Bewertung ist auch zutreffend. Zwischen den Prozessparteien waren Kostenbeträge in einer Höhe von mehr als 17.000,00 € umstritten, weil der Beklagte zu 2) weder vorgerichtlich während der Anfertigung der Schiedsgutachten noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert darlegen und ggf. belegen konnte, dass seine Investitionen in den Kälberstall nicht durch die bereits gewährten Baukostenzuschüsse vollständig erstattet worden seien. Eine solche Darlegung hat der Beklagte zu 2) auch in der Berufungsinstanz nicht vorgenommen, so dass es bei den Feststellungen des Landwirtschafts­gerichts verbleiben muss.

128        4. Position Nr. 19

     Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Verwendungsersatz für weitere Errichtungskosten des Brennerei-Gebäudes, welche er auch in der Berufungsinstanz in der ursprünglich bezifferten Höhe von 70.846,87 € geltend gemacht hat.

129        a) Nach den einschlägigen Regelungen des Pachtvertrags i.V.m. Ziffer 16 APB wäre ein Abnahmeentgelt der Klägerin nur geschuldet bei vorheriger Zustimmung zur Baumaßnahme und ausdrücklicher Abnahmezusicherung nach Baufertigstellung und Kostenprüfung. Dieses Verfahren wurde hinsichtlich des Brennerei-Gebäudes unstreitig nicht durchgeführt.

130        b) Allerdings haben die Parteien des Hauptpachtvertrags nachträglich (erstmals in §?3 Nr.?4 PV 1999 und sodann in §?3 Nr.?4 PV-N 2002) vereinbart, dass sich der Verpächter „an den Aufwendungen des Pächters für den Neubau eines Lagergebäudes zur Nutzung als Brennerei durch Gewährung von Pachtfreiheit bis zu einem Betrag von 122.393,00?€“ beteilige. Für die Höhe der Beteiligung sollte eine Baukostenprüfung nach Fertigstellung maßgeblich sein. Ein Anspruch auf eine über den genannten Betrag hinausgehende Kostenbeteiligung besteht danach nicht.

131        aa) Die o.g. vertragliche Regelung trug abschließenden Charakter. Hierfür spricht schon entscheidend der Wortlaut der Bestimmung, wonach sich der Verpächter zur Kostenbeteiligung „… bis zu einem Betrag von …“ verpflichtete. Die Festlegung einer Maximalbeteiligung schließt begrifflich aus, dass es über diesen Betrag hinaus eine weitere Kostenbeteiligung gibt, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Baukostenprüfung. Die Baukostenprüfung sollte der Vermeidung der Erstattung nicht erforderlicher Kosten dienen. Dieses Verständnis der Vertragsklausel entspricht ihrer Funktion; neben der Unterstützung des Pächters bei der Einrichtung eines Brennerei-Betriebs sollte für den Verpächter Kostensicherheit erreicht werden. Eine Begrenzung des gewährten Zuschusses war auch für den Pächter hinnehmbar.

132        bb) Die Regelung entsprach der damals bestehenden objektiven Interessenlage, welche sich aus dem Gesamtzusammenhang des Pachtvertrags und seiner historischen Entwicklung ergibt. Danach war der Beklagte zu 2) an einer Nutzung der Brennrechte interessiert, während der Verpächter zusätzliche eigene Aufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Brennereibetriebs in der Domäne nicht vornehmen wollte und sich sein Interesse darauf beschränkte, die Brennrechte jedenfalls zu erhalten – hier oder an anderem Ort. Diese Feststellungen des Senats beruhen auf folgenden Umständen: Nach dem Hauptpachtvertrag waren z. Bsp. die Anlagen und Einrichtungen zur Milcherzeugung unmittelbar Pachtobjekt, während im ursprünglichen Pachtvertrag ein Brennerei-Gebäude als Teilobjekt der Pachtsache nicht enthalten war und auch das Brennerei-Inventar nicht auf der Liste der übernommenen Inventargegenstände gelistet war. Allein die Brennrechte wurden im Pachtvertrag aufgeführt, jedoch war insoweit die Überlassung von Brennrechten zur eigenen Nutzung durch den Pächter Gegenstand einer gesonderten, neben dem Hauptpachtverhältnis stehenden pachtrechtlichen Vereinbarung einschließlich Vereinbarung eines gesonderten Pachtentgelts (vgl. § 3a PV 1992, ebenso § 1 Nr. 2 PV 1999 und § 1 Nr. 2 PV-N 2002). In den späteren Fassungen des Pachtvertrags kommt das Interesse des Verpächters an der bloßen Erhaltung des Brennrechts deutlich zum Ausdruck. Nach der vertraglichen Regelung wäre eine gesonderte Beendigung der Nutzungsüberlassung der Brennrechte möglich gewesen. Die Gewährung eines Baukostenzuschusses für die Errichtung eines Gebäudes, welches zur Nutzung als Brennerei-Gebäude in Betracht kam, war in tatsächlicher Hinsicht die „Gegenleistung“ für die Verpflichtung des Pächters zur kontinuierlichen Nutzung der Brennrechte zu ihrer Erhaltung. Die Kostenbeteiligung erfolgte auch nicht durch ­eigene Zahlungen, sondern durch einen sukzessiv vollzogenen Pachtzinsverzicht. Die Distanz des Verpächters zeigt sich auch in der Bezeichnung des zu errichtenden Gebäudes als Mehrzweckgebäude („… Neubau eines Lagergebäudes zur Nutzung als Brennerei?…“). Der Vertrag enthält keine Abnahmeverpflichtung des Verpächters hinsichtlich des Gebäudes als Brennerei-Gebäude.

133        cc) Der Auslegung des Senats steht nicht entgegen, dass das Brennerei-Gebäude im weiteren Verlauf des Pachtverhältnisses in die Regelungen zu den Bauunterhaltungspflichten des Pächters einbezogen wurde (§ 5 PV 1999 bzw. § 4 PV-N 2002). Die Bezeichnung als Brennerei diente der Identifizierung; es kommt zumindest ebenso in Betracht, dass die Erhaltung des Gebäudes als vielfältig nutzbare Lagerhalle geschuldet war.

dd)         Ein Indiz dafür, dass auch der Beklagte zu 2) die Regelung zum Baukostenzuschuss als eine abschließende Bestimmung zur Kostenbeteiligung des Verpächters aufgefasst hat, sieht der Senat schließlich auch in dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) nach Fertigstellung des Brennerei-Gebäudes bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags zu keiner Zeit versuchte, eine höhere Kostenbeteiligung des Verpächters an den Baukosten durch weitere Pachtzinsverzichtserklärungen zu erreichen.

134        c) Schon angesichts des abschließenden Charakters der im Pachtvertrag selbst getroffenen Kostenbeteiligungsbestimmung kommt eine Anwendung der Vorschriften der §§?590b und 591 BGB ungeachtet des Umstands ihrer Abbedingung nicht in Betracht.

135        5. Position Nr. 12

     Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wertersatz für das von ihm angeschaffte und angeblich im Pachtobjekt zurückgelassene Brennerei-Inventar. Soweit der Beklagte zu 2) diese Widerklageforderung in der Berufungs­instanz zwar nicht mehr in ihrer ursprünglichen Höhe von 220.000,00?€ (­orientiert am angeblichen Ertragswert), aber noch in Höhe des sog. Zerschlagungswerts von 55.000,00?€ weiter verfolgt hat, ist sein Rechtsmittel unbegründet.

136        a) Der Beklagte zu 2) hat sich in der Berufungsinstanz zutreffend nicht mehr gegen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts gewandt, dass im Pachtvertrag selbst eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung des Brennerei-Inventars fehlt und insbesondere auch keine Bestimmung zur Abnahmeverpflichtung der Klägerin enthalten ist.

137        b) Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg auf die in dem Pachtvertrag hinsichtlich der Pachtgegenstände vereinbarten Grundsätze der eisernen Verpachtung nach § 582a BGB berufen.

138        aa) Aus dem Vorausgeführten zum Charakter der Brennerei als Eigenbetrieb des Beklagten zu 2) (vgl. Abschnitt B. VI. 4. b) bb) dieser Gründe) ergibt sich bereits, dass der Anwendungsbereich der Regeln der eiser­nen Verpachtung nicht eröffnet ist.

139        bb) Zudem bestehen schon für eine Übernahme des vor 1992 in der Domäne genutzten Brennerei-Inventars durch den Beklagten zu 2) als Pachtobjekt zum Schätzwert dieses Inventars keinerlei Anhaltspunkte. Weder existiert eine Urkunde über den Schätzwert im zeitlichen Umfeld des Abschlusses des Pachtvertrags am 27. 8. 1992 noch über den Kauf noch für die Zahlung eines Geldbetrags durch den Beklagten zu 2). Soweit der Beklagte zu?2) sich darauf beruft, dass das alte Brennerei-Inventar vollständig wertlos gewesen sei (und zwar nicht nur im Hinblick auf den Sach-, sondern auch hinsichtlich des Ertragswerts), spräche dies zugleich gegen eine Mitverpachtung des nutzlosen Inventars. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin, welcher haushaltsrechtlich gebunden und kontrolliert war, Produktionsmittel kostenfrei an den Verpächter überlassen wollte, ohne sich zuvor ein objektives Bild vom Wert dieser Produktionsmittel zu verschaffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verpächter im Jahr 1993 ein Gutachten eingeholt hat, kein solcher Anhaltspunkt. Denn das Gutachten weist als Auftragszweck die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Klosterbrennerei aus, d.h. gerade nicht die Ermittlung des Schätzwerts des vorhandenen Inventars. Die Erwähnung des vorhandenen Inventars erfolgte beiläufig unter dem Gesichtspunkt der Nutzbarkeit des beim Beklagten zu 2) vorhandenen Inventars für den Aufbau einer Brennerei. Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Gutachten vom 10.7.1993 nicht geeignet, eine Einbeziehung des Brennerei-Betriebs in den etwa ein Jahr zuvor geschlossenen Pachtvertrag zu bestätigen. Schließlich deutet der Umstand, dass die Kosten dieses Gutachtens im Rahmen der Abrechnung des Baukostenzuschusses des Verpächters für den Beklagten zu 2) als Verpächterleistung zugunsten des Beklagten zu?2) berücksichtigt worden sind, darauf hin, dass die Einholung des Gutachtens im Interesse des Pächters, d.h. im Rahmen von dessen Überlegungen zur Aufnahme eines Brennereibetriebs, erfolgte.

140        bb) Ein Anspruch des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin nach §?582a Abs.?3 S. 3 BGB scheitert schließlich auch daran, dass die Vereinbarung einer Rücknahmeverpflichtung des Verpächters „zum Schätzwert“, wie sie für eine eiserne Verpachtung notwendig gewesen wäre, gerade nicht getroffen wurde. Eine solche Regelung hätte sich etwa anlässlich der Aufnahme der Bestimmung zum Baukostenzuschuss des Verpächters für das Gebäude in den Pachtvertrag aufgedrängt.

141        VII. Zusammenfassung der begründeten Widerklageforderungen

142        Im Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen sind Gegenansprüche des Beklagten zu?2) gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 174.479,42 € begründet.

143        1. Aus dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts ergeben sich unstreitig begründete Widerklageforderungen des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe von 68.017,00 €. Dies betrifft die Positionen Nr. 15 in Höhe von 52.024,00 € (Verwendungen für Silo und Stützen), Nr. 17 zu einem Teilbetrag in Höhe von 8.020,00 € (Verwendungen für den Kälberstall), Nr. 20 in Höhe von 3.000,00 € (Verwendungen für die Hofbrunnenanlage), Nr. 21 in Höhe von 4.000,00 € (Verwendungen für vier Feldbrunnen), Nr. 22 in Höhe von 150,00 € (Entschädigung für die vorzeitige Zur-Verfügung-Stellung von Pachtland für den Bau einer Straße) und Nr. 23 in Höhe von 823,00 € (Verzugszinsen und Zwangsvollstreckungskosten im Hinblick auf die Kaufpreisschuld aus dem Verfahren 4 Lw 26/09 AG Stendal). Soweit das Landwirtschaftsgericht hinsichtlich der Position Nr. 21 in Höhe von 4.000,00 € noch von einer Beschränkung des Anspruchs auf eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Übergabe der behördlichen Genehmigungsunterlagen ausgegangen ist, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung im Rahmen der von ihr erklärten Aufrechnung auf die Einrede nach §?322 BGB verzichtet.

144          2. Nach dem Vorausgeführten sind von den in der Berufungsinstanz streitigen Wider­klageforderungen Ansprüche in Höhe von weiteren 106.462,42?€ begründet, und zwar hinsichtlich der Position Nr. 11 in Höhe von 101.512,42 € (vgl. Abschnitt B. V. dieser Gründe) und in Höhe weiterer 4.950,00?€ (vgl. Abschnitt B. VI. 1. a) dieser Gründe).

145        VIII. Zusammenfassung aller wechselseitigen begründeten Forderungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung der beiderseitigen Aufrechnungserklärungen

146        1. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben hinsichtlich der sich gegenüber stehenden Zahlungsansprüche der Klägerin aus den begründeten Klageforderungen und des Beklagten zu 2) aus den begründeten Widerklageforderungen die Aufrechnung erklärt.

147        Die Aufrechnung führt zum Erlöschen der sich aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen, d.h. der Klageforderungen in Höhe von insgesamt 220.969,46 € (vgl. Abschnitt B. IV. dieser Gründe) und der Widerklageforderungen in Höhe von insgesamt 174.479,42 € (vgl. Abschnitt B. VII. dieser Gründe). Hieraus ergibt sich eine überschießende Restforderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 46.490,04 €.

148        2. Die Restforderung ist nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 6. 8. 2011 zu verzinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.

     C.

149        I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenteilung erfolgt im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Grads der Beteiligung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) am Rechtsstreit.

150        II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr.?10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

151          III. Die Revision nach §?543 Abs.?2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.