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Ewald Grimm, KTBL* Darmstadt

Für große, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der Tierhaltung (Intensivtierhaltungsanlagen) gelten seit kurzem europaweit neue und strengere Umweltanforderungen im Rahmen der Richt­linie über Industrieemissionen. Insbesondere der Einsatz der „Besten Verfügbaren Techniken“ und eine strengere Anlagenüberwachung sollen mehr Umweltschutz bieten. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht zu den wichtigsten, die Nutztierhaltung betreffenden Anforderungen.

Richtlinie über Industrieemissionen – welche Tierhaltungsanlagen sind betroffen?

Anlagen zur Intensivtierhaltung fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – IED (engl. „Industrial Emission Directive“)1 , die am 6. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Sie wurde am 2. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt2.

Betroffen sind Tierhaltungsanlagen, deren Anlagenkapazität 2.000 Mastschweineplätze (Schweine über 30 kg), 750 Sauenplätze oder 40.000 Plätze für Geflügel überschreitet (Anhang 1, Nr. 6.6 IED). Die Genehmigungsschwellen gelten unabhängig von der Wirtschaftsweise (konventionell oder ökologisch). Rinderhaltungen liegen nicht im Geltungsbereich. Der Geltungsbereich umfasst neben der Stallhaltung auch die Lagerung und Behandlung des anfallenden Dungs, d. h. alle Anlagenbereiche von denen in relevantem Umfang Emissionen ausgehen können. Die Ausbringung der Wirtschaftsdünger fällt nicht in den Regelungsbereich der IED-Richtlinie.

Die Errichtung oder wesentliche Änderung dieser Anlagen ist nach deutschem Recht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (4. BImSchV, Anhang 1, Nr.7.1ff.3). In dem Genehmigungsverfahren ist nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)4  die Öffentlichkeit zu beteiligen („großes“ Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens, Auslegung der Antragsunterlagen und Erörterungstermin).

Im Vergleich zur IED-Richtlinie ist dabei in Deutschland folgendes zu beachten:

Sauenplätze gelten einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht).

Geflügelplätze umfassen explizit Legehennen, Junghennen, Truthühner, Masthühner oder anderes Mastgeflügel (z.B. Enten).

Gemischte Bestände werden mit erfasst, wenn der Prozentwert der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen der einzelnen Tierkategorien jeweils ausgeschöpft werden, 100 oder mehr beträgt (z.B. Anlage mit 1.000Mastschweine­plätzen entsprechend 50 % der Genehmigungsschwelle von 2.000 Plätzen und 450 Sauenplätzen entsprechend 60 % der Genehmigungsschwelle von 750 Plätzen ergibt in Summe 110%, d.h. die Genehmigungspflicht wird ausgelöst).

Zudem ist bei diesen Anlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls darüber durchzuführen, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist (§ 3c, Satz 1 UVPG5), wenn es aufgrund der Größe nicht sogar generell UVP-pflichtig ist (u.a. ab 3.000 Mastschweineplätzen oder 900 Sauenplätzen).

Ziele und Anforderungen der IED

Die IED-Richtlinie ist das zentrale europäische Regelwerk für die Genehmigung und den Betrieb von Industrieanlagen, denen damit große Tierhaltungsanlagen gleichgesetzt werden. Sie ersetzt die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)6. Sie hat ebenso wie die IVU-Richtlinie die (Umwelt-)Medien übergreifende Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie den energie- und ressourcensparenden Einsatz von Technologien zum Ziel. Damit sollen europaweit gleichartige Wettbewerbsbedingungen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden.

Um diese Ziele zu erreichen sieht die IED für die betroffenen Anlagen insbesondere folgende neue Anforderungen im Genehmigungsverfahren aber auch nach Genehmigungserteilung vor:

Rechtsverbindlicher Einsatz des europäischen Standes der Technik in Form der „Besten verfügbaren Techniken“ (BVT) und Einhaltung der damit verbundenen (assoziierten) Emissionsbandbreiten bzw. -werte; diese bilden zukünftig die wesentliche Grundlage für die Genehmigungsauflagen für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen.

Für IED-Anlagen wird ein System von regelmäßigen Umweltinspektionen (Vor-Ort-Überwachung der Anlagen) eingeführt.

Betreiber von IED-Anlagen haben neue Berichtspflichten.

Die Öffentlichkeit erhält einen breiteren Zugang zu anlagenbezogenen Informationen bspw. zum Ergebnis der o.g. behördlichen Anlagenüberwachung.

BVT der Intensivtierhaltung

Die europaweite Einhaltung der BVT und der assoziierten Emissionsbandbreiten bilden den Kern der IED-Richtlinie. Dabei ist der Begriff „Techniken“ nicht eng auszulegen: Er umfasst sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird (Management, gute fachliche Praxis).

„Beste“ Techniken sind die, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Entscheidende Kriterien sind möglichst geringe Emissionen in Luft, Wasser und Boden. Darüber hinaus ermöglichen sie den effizienten Einsatz von Energie und Rohstoffen. Für Tierhaltungsanlagen heißt das, dass neben den Werten für die Emissionen an Ammoniak, Gerüchen und klima­wirksamen Gasen sowie Staub auch der technische Energiebedarf insbesondere zum Lüften und Heizen der Ställe und der Einsatz von Wasser bei der Beurteilung von Verfahrenstechniken relevant sind. Weitere Anforderungen ergeben sich z. B. aus tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Bestimmungen.

Techniken sind „verfügbar“, wenn sie in einem Maßstab entwickelt sind, der von den EU-Mitgliedstaaten für technisch ausgereift und grundsätzlich ökonomisch zumutbar erachtet wird. Dabei ist eine sektorale, nicht die einzelbetriebliche Betrachtung entscheidend. Der Aspekt der ökonomischen Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme wird insbesondere am Beispiel der Abluftreinigung, die mit hohen Investitions- und Betriebskosten verbunden ist, kontrovers diskutiert. Zudem müssen zu den Verfahren, die als BVT ausgewählt werden, praktische Erfahrungen vorliegen und die umwelt­entlastende Wirkung muss im Praxisbetrieb nachgewiesen sein.

Wie kommen die BVT zustande?

Die BVT werden auf europäischer Ebene im Rahmen eines Informationsaustausches ausgehandelt und in einem Merkblatt dokumentiert (BREF – Best Available Techniques Reference Document) 7.

Dies geschieht in einer technischen Arbeitsgruppe mit Vertretern aus den Mitgliedstaaten, den jeweils betroffenen Industriebranchen, von Nichtregierungsorganisationen und der EU-Kommission. Die Arbeit wird vom europäischen IVU-Büro in Sevilla (EIPPCB) koordiniert8. Deshalb spricht man auch vom Sevilla-Prozess. Im EIPPCB werden alle relevanten Informationen aus den einzelnen Staaten gesammelt, aufbereitet und ein Vorschlag für das BREF erarbeitet.

In Deutschland ist das Umweltbundesamt (UBA) nationale Koordinationsstelle für alle den Sevilla-Prozess betreffende Fragen. Basis für die inhaltliche Vorbereitung des deutschen Beitrags zur Revision des BVT-Merkblattes Intensivtierhaltung stellen die nationale technische Arbeitsgruppe (nTAG) als auch ein UFOPLAN – Vorhaben des Umweltbundesamtes (2008, FKZ 370844300/03) dar, das von KTBL durchgeführt wird. Inhaltliche Grundlage ist der nationale Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren9. Zwischen 2009 und 2010 wurde der deutsche Beitrag in der nTAG abgestimmt und in den Sevilla-Prozess eingespeist. Die nTAG setzt sich aus Vertretern des UBA (Leitung), von Fachbehörden der Länder, von Hochschulinstituten, dem BMEL und nachgeordneter Dienststellen sowie Umwelt-
organisationen zusammen.

Die deutsche Delegation in der europäischen Arbeitsgruppe setzt sich aus dem UBA (Delegationsleitung) und zwei Fachvertretern des KTBL sowie dem Vorsitzenden der nTAG zusammen.

Inhalt des BVT-Merkblattes

In dem BVT-Merkblatt werden insbesondere die Verfahren, die aus Sicht der Mitgliedsstaaten als BVT in Frage kommen (sog. BVT-Kandidaten) mit ihren Funktionsweisen, den Emissions- und Verbrauchsdaten sowie näheren Angaben dazu (Wechselwirkungen z.B. Emissionsminderung-Energieeinsatz, Einsatzbedingungen, Kosten etc.) beschrieben (Kapitel 4). Im Bereich der Intensivtierhaltung stehen insbesondere die angewandten Techniken in den Bereichen Fütterung, Stallhaltung, Lagerung und Behandlung sowie Ausbringung von Wirtschaftsdüngern im Mittelpunkt.

Am wichtigsten ist jedoch Kapitel 5 des BVT-Merkblatts. Es enthält die BVT-Schluss­folgerungen und fasst das BVT-Merkblatt vor allem in Bezug auf folgende Aspekte zusammen:

  • die aus den BVT-Kandidaten (Kap. 4) ausgewählten besten verfügbaren Techniken, deren Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  • die mit der Anwendung der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissions­werte und
  • die zugehörigen Überwachungsmaßnahmen.

 Die BVT-Schlussfolgerungen werden separat vom BVT-Merkblatt in einem formalen Verfahren von der EU-Kommission verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dadurch sind sie für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich.

Neben den Techniken selbst sind insbesondere die in den Schlussfolgerungen abgeleiteten Emissionsbandbreiten relevant. Nach Art. 14 Abs. 1 IED soll nämlich die Anlagengenehmigung Emissionsgrenzwerte und Anforderungen zu deren Überwachung umfassen. In diesem Zusammenhang konkretisieren die Emissionsbandbreiten „den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer oder einer Kombination von BVT erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen“ (Art. 3 Nr. 13 IED). „Äquivalente Parameter und Maßnahmen“ können jedoch nach Art. 14 Abs. 2 IED Emissionsgrenzwerte ersetzen.

Im Bereich der Tierhaltung kommen Emissionsbandbreiten grundsätzlich für die Emissionen von Ammoniak (angegeben in kg NH3 pro Tierplatz und Jahr), aber auch für Geruch und Staub in Betracht. Allerdings hat der Sevilla-Prozess gezeigt, dass dies bisher nur für Ammoniak realistisch ist, da hier die Datenbasis noch am größten und die aus den Mitgliedsstaaten gemeldeten Emissionsdaten noch am ehesten vergleichbar sind. Bei Geruch und Staub ist das nicht der Fall: Eine Differenzierung nach Tierkategorien ist nicht möglich, es sind nur wenige Daten aus ein paar Mitgliedsstaaten verfügbar (DE, NL, FR). Zudem decken diese Werte nicht alle Verfahren ab und weisen eine große Bandbreite auf. Beispielswiese beträgt der Emissionsfaktor für Geruch bei der Schweinemast in DE 6,5 Geruchseinheiten pro Tierplatz und Sekunde; in NL sind es 17,9 und in FR 1,2 bzw. 68.

Zudem stößt das Konzept von Emissionsgrenzwerten an Grenzen, weil für die Routineüberwachung im praktischen Tierhaltungsbetrieb keine geeigneten Messverfahren verfügbar sind und die in der Forschung eingesetzten Methoden für eine kontinuierliche Überwachung in der Praxis unverhältnismäßig sind. Einzelne Stichprobenmessungen sind dagegen erfahrungsgemäß wenig aussagekräftig, da die Emissionen (Konzentration und Volumenstrom) im Tages- und Jahresverlauf erheblich schwanken. Hier wird man sich deshalb auf die Festlegung äquivalenter Parameter (z.?B. N-Niveau der Fütterung) oder Techniken (z.?B. Entmistungsverfahren) entsprechend Art. 14 Abs. 2 IED stützen müssen.

Bisher stellten die BVT-Merkblätter eine unverbindliche Informationsgrundlage dar. Das BVT Merkblatt 2003 spielte daher in der Praxis keine bzw. eine untergeordnete Rolle.

Zukünftig sind jedoch die daraus abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen von den Betreibern der IED-Anlagen verbindlich einzuhalten. Die BVT-Schlussfolgerungen werden zu Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks insbesondere der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)10 führen.

Stand der Revision des BVT-Merkblattes

Das erste BVT-Merkblatt zur Intensivtierhaltung liegt seit 2003 vor 11. Seit Herbst 2008 läuft die Revision dieses Merkblattes, die voraussichtlich noch im Jahr 2014 abgeschlossen sein wird. Seit August 2013 liegt der zweite Entwurf der Neufassung vor 12. Insgesamt 2.700 Kommentare, davon allein 260 aus Deutschland, zeigen, dass dieser Entwurf stark überarbeitet werden muss. Das EIPPCB hat die Endfassung für den Sommer 2014 angekündigt.

Fristen zur Umsetzung der BVT

Neuanlagen müssen grundsätzlich ab Inbetriebnahme die jeweils aktuellen BVT einsetzen und alle Voraussetzungen der IED erfüllen.

Bestehenden IED-Anlagen (Altanlagen) müssen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Erlass einer neuen BVT-Schlussfolgerung die BVT umsetzen. Das heißt, dass die zuständige Überwachungsbehörde in dieser Zeit alle Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überprüfen und nachträgliche Anordnungen erlassen müssen, was einen erheblichen Überwachungsaufwand erfordert.

Regelmäßige Umweltinspektionen

Eine weitere Neuerung, die mit der IED
-Richtlinie auf die Betreiber von Intensivtierhaltungsanlagen zukommt, sind die sog. Umweltinspektionen (Art. 23 IED). Hierzu sind IED-(Tierhaltungs-)Anlagen regelmäßig im Rahmen eines Vor-Ort-Termins zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Solche Überprüfungen hat es auch früher schon gegeben, aber eben nicht so systematisch und nicht in festgelegten Intervallen, sondern eher anlassbezogen (z.B. bei Anwohnerbeschwerden).

Die Umsetzung obliegt den Bundesländern. Die jeweils zuständigen Behörden haben gemäß § 52a BlmSchG Überwachungspläne aufzustellen und für jede einzelne IED-Anlage spezifische Überwachungsprogramme festzulegen.

Die Überwachungspläne enthalten insbesondere ein Verzeichnis aller IED-Anlagen und die Vorgehensweise nach der für die einzelnen Anlagentypen die Überwachungsprogramme festzulegen sind. In diesen sind u.a. die Zeiträume, in denen die Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind, festgelegt. Der zeitliche Abstand der Anlagenüberwachung richtet sich nach den mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken, d. h. insbesondere Art und Umfang der Emissionen, Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Abstand zwischen den Vor-Ort-Kontrollen darf bei Anlagen mit der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen mit der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten (§ 52a Abs. 3 BImSchG).

Beispielsweise hat Niedersachsen – aufgrund der großen Anlagenzahl – für Tierhaltungs-IED-Anlagen sehr spezifische Regelungen getroffen13. Danach hat die Ortsbesichtigung alle drei Jahre zu erfolgen. Für Tierhaltungsanlagen, die zusätzlich den Meldepflichten nach der PRTR-Verordnung14  unterliegen (Pollutant Release and Transfer Register/Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) beträgt der Zeitraum zwei Jahre.

PRTR-pflichtig sind IED-Anlagen, die bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist der Wert für die Ammoniakemission von Bedeutung. Dieser liegt bei 10.000 kg pro Jahr. Dieser Emission entspricht umgerechnet (jeweils ohne Berücksichtigung emissionsmindernder Maßnahmen) ein Bestand von z.?B. mehr als 2.747 Mastschweineplätzen, 1.372 Zuchtsauenplätzen oder 205.761 Plätzen für Masthähnchen. Bei Legehennen sind es 31.676 Plätze in Bodenhaltung und 109.769 Plätze in Volierenhaltung. Im Einzelfall hängt der Wert von der jeweiligen Haltungsform und dem resultierenden Emissionsfaktor ab und ob emissionsmindernde Maßnahmen eingesetzt werden.

Der niedersächsische Erlass enthält auch Vorgaben dazu, wie die Ortsbesichtigungen bei Tierhaltungsanlagen zu erfolgen haben (Muster-Erhebungs- und Berichtsformular15). Danach ist im Wesentlichen zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z.B. Güllelagerstätten) so wie genehmigt betrieben werden. Das gilt vor allem für die Zahl der gehaltenen Tiere, die Lüftungsanlagen und die Abluftführung, mögliche Abluftreinigungsanlagen und Güllelagerstätten (Funktion der Behälterabdeckung, Dichtheit der Behälter, Abfüllplätze). Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (z.B. Erlaubnisse für die Versickerung oder Einleitung von Regenwasser von Dach- und Verkehrsflächen, Grundwasserentnahme, Auffanggruben für Silagesickersäfte).

Durch die Neufassung des BVT-Merkblattes zur Intensivtierhaltung ist zukünftig mit weitergehenden Anforderungen zu rechnen.

Die Ortsbesichtigung wird in der Regel rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt. Relevante, die Anlagengenehmigung betreffende Unterlagen wie Genehmigungsantrag und -bescheid, Wartungsprotokolle, Messberichte von Abnahmemessungen etc. müssen vorgehalten werden.

Das Ergebnis der Kontrolle ist auf einem Inspektionsbericht zu dokumentieren (werden die Genehmigungsauflagen eingehalten, notwendige Maßnahmen). Bei Mängeln müssen diese per Anordnung umgehend beseitigt werden. Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens zwei Monate nach dem Termin mitzuteilen und der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen spätestens vier Monate danach (i.d.R. auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde).

Die Ortsbesichtigung ist kostenpflichtig, die Kosten trägt der Anlagenbetreiber. Die Kosten richten sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand und der jeweiligen Gebührenordnung der Länder.

Anlassbezogene Inspektionen der Anlagen, z.B. bei Anwohnerbeschwerden, bleiben unberührt.

Berichtspflichten des IED-Anlagenbetreibers

Die Betreiber von IED-Anlagen sind nunmehr verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und der Anwendung der BVT vorzulegen (Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstiger Daten (§ 31 Abs. 1 BImSchG)

Zudem enthält § 31 Abs. 3 BImSchG eine Pflicht, wonach unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren ist, wenn wesentliche Anforderungen der Genehmigungsauflagen nicht eingehalten werden.

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Quellen:

  1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte ­Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) 17. 12. 2010 DE, Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 334, S. 17.
  2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734).
  3. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An­lagen – 4. BImSchV vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973, 3756).
  4. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 5. 2013 (BGBl.?I S.?1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. 7. 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist.
  5. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S.?94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist
  6. Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 1. 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – im Folgenden: IVU-Richtlinie – (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch
    die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114).
  7. eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/.
  8. eippcb.jrc.ec.europa.eu.
  9. KTBL (2006): Nationaler Bewertungsrahmen zur Beschrei­bung des Standes der Technik bei Tierhaltungsverfahren. KTBL-Schrift 446, Darmstadt.
  10. Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. 7. 2002 (GMBl. 2002, Heft 25?–?29, S. 511?–?605).
  11. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) – BVT-Merkblatt „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen“ Juli 2003 mit ausgewählten Kapiteln in deutscher Übersetzung, Umweltbundesamt, www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/
    medien/419/dokumente/bvt_intensivtierhaltung_vv.pdf.
  12. Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Intensive Rearing of Poultry and Pigs, Joint Research Centre – Institute for Prospective Technological Studies Sustainable Production and Consumption Unit, European IPPC Bureau, Draft 2. 8. 2013; eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/IRPP_D2_082013online.pdf.
  13. Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG RdErl. d. MU v. 23. 10. 2013 – 33-40500/10.4 – VORIS 28500 – Fundstelle: Nds. MBl. 2013, Nr. 41, S. 781.
  14. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. 1. 2006 über die Schaffung eines
    Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) sowie Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs­register vom 21. 5. 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.?166/2006 vom 6. 6. 2007 (BGBl. I S. 1002).
  15. http://www.nds-voris.de/jportal/docs/anlage/VVND/pdf/VVND-285000-MU-20131023-SF-A006.pdf.

 

 

* Kuratorium
für Technik und Bauwesen in
der Landwirtschaft e.V., Team Tierhaltung/Bau­wesen/Standortentwicklung
www.ktbl.de

 

In einem Folgebeitrag im Herbst wird der Autor über die dann verabschiedete „Beste verfügbare Technik“ (BVT) Intensivtierhaltung informieren.