Homepage | Site Map | Impressum | Anzeigenpreise | AGB | Kontakt

 

RA Thorsten Kühle,* Bad Segeberg

Mit Urteil des OLG Stuttgart vom 5.2.2013 – 101U7/121 wird vielleicht gerade noch rechtzeitig zum Beginn der neuen GAP-Reform eine turbulente Rechtsprechung zum Thema Landpacht und Zahlungsansprüche abgeschlossen und ein durch das OLG Oldenburg eröffneter Irrweg wieder verschlossen.

Der Verpächter hatte dem Pächter 2008 im Rahmen eines befristeten Landpachtvertrages neben der Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden auch 30 ha Grünland und 30 – um den BIB des Übergebers erhöhte – Zahlungsansprüche (ZA) Dauergrünland übertragen. Die Gegenleistung des Pächters hierfür bestand zunächst in der Pacht für Gebäude und Flächen. Zusätzlich verpflichtete sich der Pächter, „während der Pachtdauer die Beträge für die vom Verpächter (Anm. d. Autors: mit den unentgeltlich übergebenen Zahlungsansprüchen) übertragenenen Top up’s innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an den Verpächter zurückzuzahlen.

Nach Ansicht des Klägers eine gemäß OLG Oldenburg unwirksame Betriebsprämienteilung, die wegen §139 BGB den Pachtvertrag insgesamt unwirksam sein lasse und den beklagten Pächter verpflichte, die Pachtsache vorzeitig, vor dem vertraglich vereinbarten Pachtende an den Kläger herauszugeben. Man liegt zweifellos richtig, wenn man annimmt, dass es dem Kläger weniger darum ging, den Grund der ja an ihn geleisteten Zahlungen in Frage zu ziehen, als vielmehr darum (egal wie) vorzeitig wieder in den Besitz der Pachtsache zu gelangen.

Das Landwirtschaftsgericht Tübingen (Urt. v. 17.9.2012 – 1XV4/12) wies die Klage  in dem in Stuttgart verhandelten Fall mit der knappen Begründung zurück, dass es auf die Wirksamkeit der fraglichen Regelung nicht ankomme, da der Pachtvertrag wegen der ebenfalls enthaltenen salvatorischen Klausel (wonach unwirksame durch wirksame Regelungen zu ersetzen sind) jedenfalls Bestand habe.

Auf die Berufung des Klägers gab das OLG Stuttgart, welches die Berufung zurückwies, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) aber zuließ, nun auch auf die gleichwohl interessante Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit der Vereinbarung eine inhaltlich überzeugende Antwort.

Betriebsprämie soll den Betrieb stützen

Mit schöner Direktheit wird klargestellt, dass die Verwendung der Betriebsprämien dem Betriebsinhaber grundsätzlich freistehe und er diese selbstredend auch als Gegenleistung für eine Leistung an seinen Betrieb einsetzen könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob er diese Leistung, für deren Bezahlung er die Betriebsprämie verwende, nun von einem Dritten erhalte, oder von dem Übergeber der ZA selbst. Mit der Verwendung der Betriebsprämie für Leistungen an den landwirtschaftlichen Betrieb trete der Zweck der Beihilfe, den Betrieb zu stützen und zu fördern, ein.

Auch wenn man jetzt vielleicht nicht gedacht hätte, dass es für diese fast schon verblüffend einfache Erkenntnis einer erneuten obergerichtliehen Entscheidung bedurfte, war diese durch die gegenteilige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 21.10.2010 – 1U109/07, (v.ö. in RdL 2011, 51, vorangehend EuGH, Urt. 20.5.2010 – C 434/08 2) notwendig geworden.

Befragt vom OLG Oldenburg hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen der Fragestellung abgesteckt und noch ein (klares) Regel­-Ausnahme-Prinzip aufgestellt.

Der EuGH wies einleitend darauf hin, dass ein Vertrag zwar durch das Prinzip der Privatautonomie – wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen – gekennzeichnet ist. Aus dem anwendbaren Unionsrecht können sich aber Grenzen für die Vertragsfreiheit ergeben (a.a.O., Rz.36). Insbesondere erlaube die Vertragsfreiheit, über die der Inhaber von Zahlungsansprüchen verfüge, ihm nicht die Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr.1782/2003 stehen (Rz.37). Die mit der dieser Verordnung geschaffene Beihilferegelung komme einem Betriebsinhaber nur zugute, wenn er die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls erhielte er nämlich einen den Zielen der Betriebsprämienregelung zuwiderlaufenden Vorteil (Rz.39). Umgekehrt sei allerdings festzustellen, dass mangels gegenteiliger Bestimmung in der Verordnung Nr.1782/2003 die Parteien grundsätzlich frei sind, die Höhe der finanziellen Gegenleistung für die Übertragung der Zahlungsansprüche zu bestimmen (Rz.47).

Wille der Parteien ist entscheidend

Entscheidend sei also die Frage, ob der streitigen Klausel der Wille der Parteien, im Innenverhältnis einen Teil der förmlich übertragenen Zahlungsansprüche unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr.1782/2003 dem Übertragenden zuzuweisen, zugrunde liegt oder der Wille, unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen (Rz.48).

Wohl im Bewußtsein, dass diese Unterscheidung doch etwas vage blieb, stellte der EuGH im Tenor seiner Entscheidung dann aber klar, dass diese Vereinbarungen grundsätzlich rechtmäßig sind und nur ausnahmsweise dem Gemeinschaftsrecht widersprechen: Die Verordnung Nr.?1782/2003 sei nämlich dahin auszulegen, „dass sie einer vertraglichen Vereinbarung (…), mit der eine (…) Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und (…) die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen“ (Rz.50).

Gleichwohl kam das OLG Oldenburg für den von ihm zu beurteilenden Kaufvertrag zu dem Ergebnis, es liege eine gemeinschaftswidrige Aufteilung der Betriebsprämie vor. Und zwar, weil der Preis für die Übertragung des Grundbesitzes abschließend in § 6 des Kaufvertrages geregelt worden sei, und die Übertragung der ZA gemäß § 9 Abs.3 S.2 unentgeltlich erfolgen sollte, weshalb es sich bei der ebenfalls in § 9 vorgesehene Rückvergütung der Top up’s nur eine gemeinschaftsrechtswidrige Prämienteilung handeln könne. Und weil wegen der (vermeintlich) gemeinschaftsrechtswidrigen Vereinbarung gar der gesamte Kaufvertrag nichtig war, musste sich das OLG Oldenburg nachfolgend auch noch mit der Haftungklage gegen den beurkundenden Notar beschäftigen (Urt. v. 6.1.2011 – 1U89/09).

Gemessen an den vom BGH in seiner Rechtsprechung zu ZA-Klauseln in Landpachtverträgen fein ausbalancierten Interessen von Verpächter und Pächter ein Auslegungsergebnis von grober Schlichtheit.

Bereits in seiner ersten, grundlegenden Entscheidung vom 24. 11. 2006 – LwZR 1/06 – (NJW-RR 2007, 1279 = NL-BzAR  2007, 48) hatte der BGH die Frage, ob der Pächter verpflichtet sei, ihm zugeteilte ZA bei Pacht­ende an den Verpächter zurückzugeben dahin beantwortet, dass diese Pflicht nicht aus § 596 Abs. 1 BGB hergeleitet werden könne aber diesbezügliche Vertragsanpassungen zulässig seien. Das sei deshalb so, weil bei der Landpacht die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer Ansprüche auf Beihilfen entscheidend von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Förderung abhängen und eine für die Verpächter nachteilige Änderung durch einen Systemwechsel der Förderung bei daran nicht angepassten Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden kann.

Als der BGH dann erstmals über die Rechtmäßigkeit einer solchen Vertragsklausel befinden musste, hat er in seinem Urteil vom 24. 4. 2009 – LwZR 11/08 (NJW-RR 2009, 1714 = NL-BzAR 09, 371 = RdL 2009, 207) wiederholt, dass die Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht entzogen seien. Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, seien auch nach der GAP-Reform möglich. Der Handel mit ihnen sei konzeptionell vorgesehen und finde auch statt. Der Umstand, dass die Zahlungsansprüche nach Art. 46 VO (EG) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber übertragbar, verpfändbar und pfändbar sind, lasse auch Vereinbarungen zwischen Verpächtern und Pächtern über die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Pachtbeginn und -ende zu.

Rechtliche Unteilbarkeit schließt rechnerische Teilung nicht aus!

Ein Jahr später am 23. 4. 2010 – LwZR 15/08 (NJW-RR 2010, 1497 = NL-BzAR 2010, 292) führte der BGH in einem weiteren Urteil die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts auf dessen falsche Prämisse zurück, dass die rechtliche Unteilbarkeit des Zahlungsanspruchs auch eine rechnerische Aufspaltung in einen flächenbezogenen und einen betriebsindividuellen Anteil ausschließe. Zwar sei eine Aufspaltung der einzelnen Zahlungsansprüche gemäß ihren Bemessungsgrundlagen nicht zulässig, da die festgelegten Zahlungsansprüche als einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe nach Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 nicht wieder geändert werden dürfen. Dies schließe jedoch nicht eine Vereinbarung aus, wonach nur Zahlungsansprüche in einer dem flächenbezogenen Betrag der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche entsprechenden Zahl zu übertragen sind.

In beeindruckender Weise hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 24. 4. 2009 – LwZR 11/08 zwischen der Auslegung von Gesetzen und der nachfolgender Verträge unterschieden. Ziel der Auslegung von Gesetzen sei es, „den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergebe, in den die Norm hineingestellt ist“. Diese Auslegung müsse sich daran orientieren, „dass Gesetze in die Verfassungs- und Rechtsordnung eingebettet sind.“ Der veränderte Zwecks der Beihilfen für die Landwirtschaft nach der VO (EG) 1782/2003 sei daher, dem Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung folgend –wonach die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszurichten ist, um das mit dem Recht der Europäischen Union angestrebte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840) – bei der Auslegung des gesetzlichen Rahmens zu berücksichtigen.

„Für die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erklärte Wille der Vertragsparteien und nicht der durch die GAP-Reform veränderte Zweck der Beihilfen maßgebend. Vertragliche Vereinbarungen sind nämlich nicht so auszulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte – hier durch die GAP-Reform für die Gewährung von Beihilfen an die Landwirtschaft wesentlich veränderte – Rechtsordnung einfügen; denn die Parteien schließen Rechtsgeschäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Bd., 3. Aufl., S. 309).“

Konnte man das Vorabentscheidungsverfahren noch damit erklären, dass es bereits am 11. 9. 2008, also noch vor diesem Generalschlüssel des BGH eingeleitet wurde, bleibt das nachfolgende Urteil des OLG Oldenburg unerklärlich, dank der Korrektur durch das OLG Stuttgart aber hoffentlich ein einmaliger Aussetzer.

Welchen Sinn und Zweck hat das Ganze überhaupt?

(Kurzer Rückblick)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (bzw. der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist eine als Betriebsprämienregelung bezeichnete Einkommensstützung für Betriebsinhaber eingeführt worden, die wegen der besseren WTO-Kompabilität, anders als das abgelöste Beihilfesystem von der Produktion entkoppelt ist und den Landwirt nicht mehr zwingt, dieses oder jenes zu produzieren, sondern ihm Anpassungen an den Markt erlaubt.

Die Betriebsprämie wurde in Zahlungsansprüche je Hektar aufgeteilt und kann nur mit entsprechender Fläche aktiviert werden. In der einheitlichen Betriebsprämie sind nicht nur die alten Kulturpflanzenausgleichsregelungen sondern auch die Tier- und Schlachtprämien der Rindermarktordnung aufgegangen.

Um den Rinderhaltern eine Anpassung an das neue System und die Umstellung ihrer Betriebe zu ermöglichen, gestattete das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, ein Mischsystem zu etablieren, um diesen Betrieben deren betriebsindividuelle Prämie zumindest für eine Übergangszeit zu erhalten. Hiervon machte Deutschland Gebrauch und berechnete den Zahlungsanspruch, nach Art. 58, 59 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. § 5 BetrPrämDurchfG als Kombination aus flächenbezogenem Grundbetrag und betriebsindividuellem (Zusatz-)Betrag (BIB).

Die in dem BIB zusammengefassten Prämien wurden den betroffenen Betrieben on top als Zuschlag auf die allgemeine Betriebsprämie gewährt und erst im Rahmen des späteren Sinkfluges von 2009 bis 2012 schrittweise abgeschmolzen und in die allgemeinen Flächenprämien überführt.

Diese so genannten Top up’s waren als integrale Bestandteile der Zahlungsansprüche auf die Betriebsprämie von diesen untrennbar. Übertrug ein solcher Betrieb in der Anpassungsphase also Betriebsflächen und/oder Zahlungsansprüche, verlor er unausweichlich zugleich auch die speziell ihm zugedachte, besondere Beihilfe.

Während also vor der GAP-Reform mit dem Übergang einer bewirtschafteten Fläche automatisch immer auch – aber auch nur – die entsprechende Berechtigung zum Erhalt eines bestimmten Kulturpflanzenausgleichs überging, die Beihilfen der Rindermarktordnung hiervon aber unberührt blieben, mussten nun die Zahlungsansprüche zwar extra übertragen werden, mit der Übertragung gingen dann aber gleichzeitig auch der in den ZA enthaltene BIB aus der eigenen Tierproduktion automatisch auf den übernehmenden Betrieb über.

Es ist deshalb nur allzu verständlich, wenn eine solche Übertragung vom Ausgleich des Verlustes bzw. des Übergangs dieses BIB auf den übernehmenden Betrieb abhängig gemacht wurde. Es bildete sich unter den Betrieben deshalb die Praxis heraus, den allgemeinen flächenbezogenen Zahlungsanspruch (quasi wie vorher) unentgeltlich, den ggf. enthaltenen, viehbezogenen Top up aber, mit Vereinbarungen wie der einleitend erwähnten Bestimmung, entgeltlich zu übertragen.

Angewendet auf die untersuchte Vereinbarung steht außer Zweifel, dass sie dem Interesse beider Parteien entspricht. Der Übernehmer möchte die Flächen bewirtschaften und mit diesen den flächenbezogenen Grundbetrag der Zahlungsansprüche aktivieren können, die darüber hinausgehenden (mitaktivierten) Zuwendungen für eine fremde Tierhaltung in der Vergangenheit, will er gerne mitnehmen, weiß aber, dass diese nicht ohne Gegenleistung zu haben sind. Die Vereinbarung der Gegenleistung ist deshalb Ausdruck der auch gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie und entspricht darüber hinaus auch dem mit dem BIB bzw. Top up gemeinschaftsrechtlich verfolgten Zweck, der es mit dem Kombinationsmodell ja gerade vorsah, dem Übergeber „seinen“ BIB für einen Übergangszeitraum noch zu erhalten.

So weit das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung einschränkend die Frage aufwirft, ob der Grundsatz der Privatautonomie auch dann noch gelte, wenn die unter Verwendung der Betriebsprämie erkaufte Leistung nicht existiere oder nicht werthaltig sei, lenkt vom richtigen Weg deshalb unnötig ab. Denn anders als z.?B. bei einzelbetrieblichen Fördermaßnahmen ist es nicht Aufgabe der Direktzahlungen zugleich ihre rentable Verwendung durch den Betriebsinhaber sicherzustellen. Soviel Vertrauen darf und sollte man der deutschen Landwirtschaft – meine ich – auch entgegenbringen.

Ebenso entbehrlich erscheint die Auseinandersetzung des OLG Stuttgart mit der vom Kläger aufgeworfenen umsatzsteuerrechtlichen Thematik (anders als der Zins für die Verpachtung von Grundstücken unterliegt der Zins für die Verpachtung von ZA der Umsatzsteuer). Denn selbst wenn man annehmen wollte, die Parteien verfolgten mit der Vereinbarung auch die Vermeidung der Umsatzsteuerpflicht kann das allenfalls zur Konsequenz haben, dass dieser Zweck nicht erreicht wird. Die Wirksamkeit der prämienfinanzierten Pacht kann davon jedenfalls nicht abhängen.

 

________________________________

 1  Das Urteil des OLG Stuttgart finden Sie in diesem Heft auf den S. 208 ff.

2  Gegenstand und Tenor veröffentlicht in NL-BzAR 2010, 298 ff. Komplett im Internet: curia.europa.eu/juris/document/document.jsf= 0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid =54347.