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OLG Naumburg, Urteil vom 16. 6. 2011 – 2 U 110/10 (Lw) – AG Wernigerode (25. 11. 2010  –10 Lw 26/10)

Gründe

I.

 1            Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

II.

 2            Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

 3            Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 u. 3 des früheren, am 18. 10. 2009 zwischen dem Beklagten und der BVVG GmbH geschlossenen Pachtvertrages i.?V.?m. § 398 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der im Hinblick auf die Pachtflächen zugewiesenen Zahlungsansprüche zu.

 4            1. Der Geltendmachung des Anspruchs liegt, entgegen der Auffassung des Beklagten, eine wirksame Abtretung durch die BVVG GmbH an den Kläger als Nachfolgepächter zugrunde. Denn mit dem – an den Kläger gerichteten – Schreiben vom 7. 4. 2010 hat die BVVG GmbH sämtliche Rechte aus § 5 a des Landpachtvertrages ausdrücklich an den Kläger abgetreten. Auch wenn der Kläger die Annahme dieser Abtretung nicht ausdrücklich gegenüber der BVVG GmbH erklärt hat, ist dennoch ein Abtretungsvertrag wirksam zustande gekommen, weil – im Sinne des § 151 S. 1 BGB – eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte hier nicht zu erwarten war. Allerdings bedarf es auch in diesem Fall einer Bestätigung des Annahmewillens durch den Annehmenden. Der Kläger hat die Annahme der ihm angebotenen Abtretung aber spätestens dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten mit Schreiben vom 16. 4. 2010 – unter Berufung auf dessen Unterrichtung durch die BVVG GmbH – zur Übertragung der Prämienrechte aufgefordert hat.

 5            2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der BVVG GmbH bzw. nunmehr des Klägers aus § 5 a des Pachtvertrages gegen den Beklagten sind erfüllt.

 6            a) In § 5 a des am 18.10.2007 unterzeichneten Vertrages heißt es unter anderem:

 7            (1) Der Pächter hat auf der Grundlage der durch den EU-Agrarrat mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. 9. 2003 sowie des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) vom 21. 7. 2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen Prämienrechte geltend gemacht.

 8            (2) Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages diese oder wertgleiche Zahlungsansprüche unentgeltlich an den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis übertragen werden. Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche übertragen werden können. Um die Übertragbarkeit der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, verpflichtet sich der Pächter zudem, Zahlungsansprüche nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre zu deaktivieren und diese für das Prämienjahr der Beendigung des Pachtvertrages ggf. zu aktivieren. . . .

 9             b) Nach § 2 des Pachtvertrages vom 18. 10. 2007 endete das Pachtverhältnis am 30. 9. 2009. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2.0  5. 2011 die Auffassung vertreten hat, dass das ursprüngliche, mit Pachtvertrag vom 24. 8. 1993 begründete Pachtverhältnis durch den Pachtvertrag vom 18. 10. 2007 nur zeitweilig „überlagert“ worden sei und auch nach dem 30. 9. 2009 unbefristet und ungekündigt fortbestehe, findet dieses Verständnis in den Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage. Der Pachtvertrag vom 24. 8. 1993, der von den Parteien auch nach der Befristung auf den 30. 9. 2004 fortgeführt und während seiner Laufzeit mehrfach angepasst worden ist, ist durch den kurzfristigen Pachtvertrag vom 19. 2. 2007 vollständig ersetzt worden; an dessen Stelle ist dann der – ebenfalls nur mit einer kurzen Laufzeit ausgestattete – Pachtvertrag vom 18. 10. 2007 getreten. In dem Vertrag vom 19. 2. 2007 sind zwar der Pachtvertrag vom 24. 8. 1993 und die nachfolgenden Änderungsvereinbarungen nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Der entsprechende Wille zur Vertragsaufhebung ergibt sich aber daraus, dass das Pachtverhältnis im Pachtvertrag vom 19. 2. 2007 von den Parteien insgesamt – und nicht nur in einzelnen Beziehungen – neu geregelt worden ist. Unstreitig hat der Beklagte die von der BVVG GmbH gepachteten Flächen zum 30. 9. 2009 herausgegeben, was zeigt, dass er selbst ebenfalls von einer Beendigung des Pachtverhältnisses zu diesem Zeitpunkt ausgegangen ist.

10           c) Die Übertragungsverpflichtung des Pächters gemäß § 5 a des Pachtvertrages hängt nicht davon ab, dass die Zuweisung der Prämienrechte während der Laufzeit des aktuellen Vertrages, also des Pachtvertrages vom 18. 10. 2007 erfolgt ist. Vielmehr stellt § 5?a Abs. 2 durch die Verweisung auf Absatz 1 lediglich darauf ab, ob die Prämienrechte von dem Pächter „für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen“ geltend gemacht worden sind. Das ist hier der Fall. Dieselben Flurstücke in einer Gesamtgröße von 12,8616 ha waren bereits Gegenstand der Verpachtung zum für die Zuteilung der Zahlungsansprüche maßgeblichen Stichtag am 17. 5. 2005, wie sich aus einem Vergleich der Flächenverzeichnisse des (Änderungs-)Vertrages vom 20. 1. 2005, des Pachtvertrages vom 19. 2. 2007 und des Pachtvertrages vom 18. 10. 2007 entnehmen lässt. Dass er im Hinblick auf die gepachteten Flächen auch tatsächlich Prämienrechte in entsprechender Anzahl erhalten hat, ist vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

11           3. Die Übertragungsverpflichtung, die in § 5 a des von der Verpächterin, der BVVG GmbH, entworfenen Formularvertrages geregelt ist, hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 307 BGB stand. Bereits in seinem Urteil vom 26. 11. 2009 (2 U 90/09 Lw, NL-BzAR 2010, 152 ff. = RdL 2010, 237 ff.) hat der Senat die Wirksamkeit einer wortgleichen Bestimmung, deren Verwenderin ebenfalls die BVVG war, bejaht. Die Ausführungen des BGH in seinem zeitlich nachfolgend ergangenen Urteil vom 23. 4. 2010 (LwZR 15/08, NL-BzAR 2010, 292 ff. = RdL 2010, 2133 ff.) geben jedenfalls insoweit keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, als dem Pächter für die Pachtflächen lediglich der Grundbetrag der Zahlungsansprüche – ohne Erhöhung um einen betriebsindividuellen Anteil – zugewiesen worden ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall, und hiervon war im Übrigen auch in dem durch Senatsurteil vom 26. 11. 2009 entschiedenen Rechtsstreit nach dem Vortrag der Parteien auszugehen.

12           a) Die Verpflichtung des Pächters zur unentgeltlichen Übertragung von Zahlungsansprüchen bezieht sich nach dem Wortlaut des § 5 a auf die „für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen“ geltend gemachten Prämienrechte. Was darunter zu verstehen ist, ist – da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 Abs. 1 BGB handelt – anhand eines objektiven Auslegungsmaßstabs zu ermitteln (s. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 305 c, Rdn. 16 m.w.N.). Nach Auffassung des Beklagten werden von der Übertragungsverpflichtung die Zahlungsansprüche insgesamt, also sowohl in ihrem flächenbezogenen Grundbetrag als auch hinsichtlich eines etwaigen betriebsindividuellen Anteils, erfasst. Für den Kläger beschränkt sich § 5 a des Pachtvertrages hingegen – in Anlehnung an das Urteil des BGH vom 23. 4. 2010 (a.a.O.) – wertmäßig auf den Umfang der auf die Pachtflächen entfallenden Grundbeträge, wobei er insbesondere die Verwendung des Begriffs der „wertgleiche(n) Zahlungsansprüche“ in § 5 Abs. 2 S. 1 hervorhebt. Welcher Auslegung der Vorzug gebührt, kann der Senat für den vorliegenden Fall jedoch letztlich dahinstehen lassen.

13           b) Denn für die Beurteilung der AGB-rechtlichen Zulässigkeit der Vertragsbestimmung ist auf die Gruppe derjenigen Landwirte abzustellen, die für die von ihnen gepachteten Flächen lediglich die Grundförderung erhalten haben. Dazu gehört auch der Beklagte.

14           aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen und kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Darin liegt keine – unzulässige – „geltungserhaltende Reduktion“. Das Verbot gilt nur für die Wirksamkeitsprüfung innerhalb einer Fallgruppe (so BGH, Urt. v. 9. 2. 1990 –  V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 m.w.N.).

15           bb) Wenn es um die Zulässigkeit einer Vereinbarung geht, die – wie hier – den Verbleib der auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses regelt, könnte es für die Beurteilung nach § 307 BGB von Bedeutung sein, ob sich die Zahlungsansprüche auf die Grundförderung beschränken oder ob sie um einen betriebsindividuellen Anteil aufgestockt sind. Denn während der Grundbetrag eine Subvention darstellt, für die der Pächter nichts aufgewendet hat, ist der betriebsindividuelle (Zusatz-)Betrag dem Pächter im Hinblick auf das ihm gehörende Vermögen zugewiesen worden (s. BGH, Urt. v. 23. 4. 2010, a.a.O., Rdn. 35).

16           cc) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte für das von ihm gepachtete Ackerland lediglich Zahlungsansprüche in Höhe des flächenbezogenen Grundbetrages – ohne einen betriebsindividuellen Anteil – erhalten. Zwar hat sich der Beklagte, trotz eines entsprechenden Hinweises in der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. 4. 2011 und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 20. 4. 2011, zu dieser Frage auch in seinen Schriftsätzen vom 2. 5. und 9. 5. 2011 nicht ausdrücklich geäußert. Aus der dem Schriftsatz vom 2. 5. 2011 beigefügten „Übersicht Zahlungsanspruchs-Konto“ geht jedoch hervor, dass er per 13. 11. 2006 nur über Zahlungsansprüche zum Wert des Grundbetrages (317,18 € je Anspruch) verfügte. Im Zweifel galt dies auch bereits im Zeitpunkt der Zuweisung der Zahlungsansprüche am 17. 5. 2005.

17           dd) Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit der in § 5 a Abs. 2 geregelten Übertragungsverpflichtung ist deshalb die Verwendung des Formularvertrages gegenüber einem Pächter, der im Hinblick auf die gepachteten Flächen lediglich auf den Grundbetrag beschränkte Zahlungsansprüche zugewiesen erhalten hat. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages vom 18. 10. 2007 und auch des vorangegangenen Pachtvertrages vom 19. 2. 2007, der (erstmals) eine formularmäßige Übertragungsverpflichtung in § 1 a vorsah, stand bereits fest, dass der Beklagte zu dieser Gruppe von Vertragspartnern der Verwenderin des Vertragsformulars, der BVVG GmbH, gehörte. Ob die Ausführungen zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit der in § 5 a enthaltenen Bestimmung in gleichem Maße auch dann gelten würden, wenn es um die Verpflichtung des Pächters zur Übertragung von um einen betriebsindividuellen Anteil erhöhten Zahlungsansprüchen ginge, bedarf hier keiner Beantwortung (insofern zurückhaltend BGH, Urt. v. 23. 4. 2010, a.a.O., Rdn. 35).

18           c) Unter diesen Voraussetzungen genügt die Übertragungsverpflichtung in § 5 a Abs. 2 des Landpachtvertrages zunächst den Anforderungen des sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Transparenzgebotes. Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 307 Rdn. 21 m.w.N.). Im vorliegenden Fall konnten die Pächter der BVVG GmbH aus § 5 a des Formularvertrages eindeutig ersehen, dass die für die Pachtflächen zugewiesenen Zahlungsansprüche von ihnen bei Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den jeweiligen nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden mussten. Da die Pachtverträge erst nach der Zuteilung der Zahlungsansprüche geschlossen wurden (vgl. § 5 a Abs. 1: „Der Pächter hat … Prämienrechte geltend gemacht“), war den Pächtern auch bereits die Höhe der – auf den Grundbetrag beschränkten – Zahlungsansprüche aufgrund entsprechender Mitteilungen der zuständigen Landwirtschaftsbehörden bekannt.

19           d) Darüber hinaus hält § 5 a des Pachtvertrags auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB stand. Der Senat macht sich insofern die – wenn auch zu einer anderslautenden Vertragsbestimmung ergangenen, so doch auf die vorliegende Vertragsklausel im Wesentlichen übertragbaren – Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 23. 4. 2010 (a.a.O., Rdn. 23 ff.) zu eigen (vgl. auch bereits Senat, Urt. v. 26. 11. 2009, a.a.O.).

20           aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Pächters lässt sich nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wegen einer Abweichung von den Leitgedanken der gesetzlichen Regelung über die Pflichten zur Rückgabe der Pachtsache (§ 596 BGB), herleiten. § 596 Abs. 1 BGB ist auf Subventionen, die nicht die Bewirtschaftung der Pachtsache fördern sollen, sondern als eine Einkommensbeihilfe für den Landwirt gedacht sind, nicht anwendbar. Der Anspruch auf eine solche Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des BGB. Die Frage, ob eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders zur Übertragung des Anspruchs auf die Subvention bei Pachtende verpflichtet, diesen dadurch unangemessen benachteiligt, ist daher nicht vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich nach dem BGB mit und ohne die Klausel ergäben, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regelungen über die Subvention und des mit ihr verfolgten Zwecks.

21           bb) § 5 a des Pachtvertrags verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Bestimmung ist hier nicht einschlägig, weil die in § 5 a begründete Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Ansprüche auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentlichen Rechte des Pächters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht berührt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man bei Landpachtverträgen die Befugnis des Pächters, auf Grund der Nutzung der Pachtsache Subventionen zu beziehen, als einen wesentlichen Teil des Rechts des Pächters zur Fruchtziehung ­ansieht, wenn dem Pächter dieses Recht für die Pachtzeit nicht streitig gemacht wird. Der Zweck eines Landpachtvertrags, aus der Bewirtschaftung oder Nutzung des verpachteten Grundstücks pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, wird nicht durch eine vertragliche Bestimmung gefährdet, nach der die während der Pachtzeit auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht dem Pächter verbleiben, sondern auf den nachfolgen Bewirtschafter übertragen werden ­sollen.

22           cc) § 5 a des Pachtvertrags hält schließlich einer Prüfung im Hinblick auf den Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) stand. Die Klausel führt auch unter Einbeziehung der Regelungen über den Zahlungsanspruch und des Zwecks der Subvention nicht zu einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung des Pächters.

23           (1) Zwar widerspricht die Vertragsklausel sowohl dem Zweck einer als produktionsunab-hängige Einkommensstützung konzipierten Beihilfe als auch den Regelungen in den der Subventionsgewährung zugrunde liegenden Verordnung – (EG) 1782/2003, jetzt (EG) 73/2009, nach denen die Zahlungsansprüche auch über die Vertragszeit hinaus vom Bewirtschafter durch Aktivierung auf anderen Flächen oder durch Veräußerung an andere Erzeuger genutzt werden können.

24           (2) Demgegenüber gibt es jedoch aus Verpächtersicht mehrere Gründe für eine vom Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche dem Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses verbleiben.

25           (a) Die davon abweichende vertragliche Bestimmung sichert das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache. Der nachfolgende Bewirtschafter kann, wenn der frühere Pächter ihm die auf die Pachtgrundstücke als beihilfefähige Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich überträgt, die Flächen weiter bewirtschaften, ohne sich – in der Regel gegen Entgelt – von Dritten entsprechende Zahlungsansprüche für den Erhalt von Subventionen verschaffen zu müssen.

26           (b) Die Vertragsbestimmung fängt zudem die wirtschaftlichen Nachteile auf, die für den Verpächter ohne die Klausel durch den auf einen Stichtag bezogenen Systemwechsel von den früheren, bei Pachtende zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprüchen entstünden. Gerade bei einer – auch hier vorliegenden – kurzfristigen Verpachtung ergeben sich für den Verpächter andernfalls Einbußen bei erneuter Verpachtung oder Verkauf der Pachtflächen, weil ein Nachfolgepächter oder Erwerber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereits sein wird, wenn der Verpächter/Veräußerer ihm die zum Erhalt von Beihilfen berechtigenden Zahlungsansprüche nicht übertragen kann.

27           (c) Eine Pflicht des Pächters, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die ihm auf die gepachtete Fläche zugeteilten, nur den Grundbetrag umfassenden Zahlungsansprüche unentgeltlich auf den Nachfolgepächter zu übertragen, stellt sich auch unter Berücksichtigung der für ihn dadurch eintretenden Einbußen nicht als eine unangemessene, den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Benachteiligung des Pächters dar. Dieser wird durch die vertragliche Verpflichtung nicht über Gebühr belastet, wenn er die auf die Pachtfläche bezogenen Ansprüche auf eine Subvention an einen Nachfolger übertragen muss, für die er nichts aufgewendet hat und die nicht im Hinblick auf das ihm gehörende Vermögen zugewiesen worden sind.

 

III.

28           Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

29        Der Senat hat am 15. 6. 2011 über die Sache abschließend beraten.