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BGH, Beschluss vom 21. 7. 2011 – V ZR 192/10 – KG Berlin (26. 8. 2010 – 22 U 202/09)

Vorbemerkung der Redaktion:

Als die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH am 27. Juli mitteilte, dass sie „nach Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien am 21. Juni 2011 über ihren Rechtsbeistand gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. April 2011 eine Anhörungsrüge erhoben hat“, war dieses Rechtsmittel mit dem hier abgedruckten Beschluss bereits abgelehnt. Mit umso mehr Spannung kann man jetzt dem Pränotifizierungsverfahren bei der ­Europäischen Kommission entgegensehen, mit dem „die Frage der Wertermittlung bei Verkäufen landwirtschaftlicher Flächen durch die BVVG“ geklärt werden soll (siehe NL-BzAR 9/2011, S. 362 f).

Beschluss:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat … beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. 4. 2011 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere auch zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.