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BVVG, Presseinformation vom 27. 7. 2011

Die Bundesregierung hat sich entschlossen, an die Europäische Kommission (EU?KOM) die Frage der Wertermittlung bei Verkäufen landwirtschaftlicher Flächen durch die BVVG auf dem Wege eines sogenannten Pränotifizierungsverfahrens heranzutragen. Die Mitteilung der Bundesregierung an die EU?KOM liegt dieser inzwischen vor.

Ziel dieses Pränotifizierungsverfahrens ist es, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und die seit geraumer Zeit streitigen Fragen in diesem Zusammenhang einer möglichst abschließenden Lösung zuzuführen und damit die Risiken einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung der Verkaufspraxis der BVVG durch die EU?KOM zu vermindern.

Hintergrund sind die weiterhin vorhandenen ernsten Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Bestimmung des Kaufpreises für landwirtschaftliche Flächen der BVVG im Direkterwerbsverfahren nach den von Bund und neuen Ländern im Frühjahr 2010 unterzeichneten Privatisierungsgrundsätzen (PG 2010). Nach Auffassung des Bundes wenden einige Sachverständige die Grundstücksmitteilung der EU?KOM bei der Marktwertbestimmung nicht korrekt an, so dass die BVVG ihrer Verpflichtung, Grundstücke nur zu beihilfefreien Preisen zu verkaufen, nicht nachkommen kann.

Dies waren auch die ausschlaggebenden Gründe, weshalb die BVVG nach Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien am 21. Juni 2011 über ihren Rechtsbeistand gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. April 2011 (siehe NL-BzAR 7/2011, S. 268 f., d. Red.) eine Anhörungsrüge erhoben hat.

Als Folge dieser Maßnahmen wird die BVVG auf Veranlassung des Bundes bis zur Klärung der Frage der europarechtskonformen Kaufpreisbestimmung bei anstehenden Direktverkäufen nach den PG 2010 keine Gutachten mehr in Auftrag geben, zumal diese die ihnen zugedachte „friedenstiftende“ Wirkung vorerst nicht mehr entfalten können.

Kommt es daher auf der Grundlage eines Angebotes der BVVG nicht zu einer Verständigung über den zu vereinbarenden Kaufpreis mit dem direkterwerbsberechtigten Pächter, erhält dieser zunächst einen vierjährigen Pachtvertrag, mit dem sichergestellt wird, dass er die von der Direkterwerbsmöglichkeit umfassten Flächen im Anschluss an die Klärung der offenen Fragen ohne Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung direkt erwerben kann.

Bis zu einer abschließenden Klärung durch die EU?KOM wird die BVVG keine Kaufverträge zu einem „vorläufigen Kaufpreis“ abschließen und auch keine Anpassungsklauseln vereinbaren. Werden nach Klärung der Rechtslage in Zukunft auch wieder Gutachten der Kaufpreisbestimmung zugrunde gelegt, so werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wertverhältnisse zu berücksichtigen sein.