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Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg,
Presseinformation v. 11. 2. 2010

Nach mehrmonatigen Verhandlungen zwischen den Agrarressorts der neuen Bundesländer einerseits und dem Bund sowie der BVVG andererseits ist jetzt ein für die neuen Bundesländer akzeptables Ergebnis herausgekommen.

Die verbesserten Regelungen bei der Verpachtung und Privatisierung von BVVG-Flächen gehen in wesentlichen Punkten auf die Initiative Brandenburgs zurück, so Agrarministerin Jutta Lieske: „Ich freue mich darüber, dass unsere maßgeblichen Forderungen bei den Verhandlungen durchgesetzt werden konnten. Für unsere Landwirte wird es bessere Rahmenbedingungen bei der weiteren Privatisierung geben und für die Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe ist auch ein wichtiger Schritt erreicht.“

Staatssekretär Jörg Vogelsänger hat am 10. Februar für Brandenburg die neuen Privatisierungsgrundsätze unterschrieben. Dem müssen noch die Amtschefs der Agrarressorts der anderen vier neuen Bundesländer folgen.

Eckpunkte

1. In den Jahren 2010 bis 2012 laufen allein in Brandenburg für über 55.000 Hektar Acker- und Grünlandfläche die langfristigen Pachtverträge aus. Bisher galt die Regelung, dass dann die Flächen zum größten Teil meistbietend ausgeschrieben werden. Vielen Betrieben drohte deshalb der endgültige Verlust von Teilen ihrer bewirtschafteten Flächen, da sie zum Höchstgebot kaum mitbieten konnten oder können. Neu geregelt wurde, dass jetzt die Möglichkeit besteht, entweder einen Pachtvertrag von bis zu neun Jahren ohne Kaufoption oder einen Pachtvertrag bis zu vier Jahren mit Kauf­option abschließen zu können.

2. Bei Direktverkäufen von BVVG-Flächen hat bisher die Gesellschaft die Verkaufspreise festgelegt, die der Käufer entweder bezahlt hat oder die Höhe des Preises nicht bezahlen konnte. Kauf­interessenten hatten bislang keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung. Nun gilt, wenn der Käufer mit den Preisvorstellungen der BVVG nicht einverstanden ist, kann die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens verlangt werden.

3. Bisher durfte ein Eigentumsanteil von 50 Prozent an der Betriebsfläche beim Direktkauf langfristig gepachteter BVVG-Flächen nicht überschritten werden. Neu geregelt wurde eine Staffe­lung nach Anteilen von BVVG-Flächen an der Gesamtbetriebsfläche. Jetzt be-trägt der Eigentumsanteil bei Betrieben mit BVVG-Pachtflächen unter 10 Prozent der Betriebsfläche 50 Prozent, bei einem Pachtflächenanteil von 10 Prozent bis unter 30 Prozent gleich 60 Prozent, bei einem Pachtflächenanteil von 30 Pro­zent bis unter 50 Prozent gleich 80 Pro­zent und bei einem Pachtflächenanteil von 50 Prozent oder mehr gleich 100 Prozent. Das ist eine wesentliche Verbesserung für die Pächter von BVVG-Flächen.

Beispiele
a) Beispielbetrieb A bewirtschaftet 800 Hektar Betriebsfläche, davon 320 Hektar BVVG-Fläche (Anteil gleich 40 Prozent). Der Betrieb konnte bisher 160 Hektar direkt erwerben. Neu könnte er die gesamte BVVG-Pachtfläche in Höhe von 320 Hektar direkt erwerben.

b) Beispielbetrieb B bewirtschaftet 400 Hektar Betriebsfläche, davon 400 Hektar BVVG-Fläche (Anteil gleich 100 Prozent). Der Betrieb konnte bisher 200 Hektar direkt erwerben. Neu könnte er die gesamten 400 Hektar direkt erwerben.

4. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen sollen Unternehmen mit arbeitsintensiven Bewirtschaftungsformen pro Jahr 5.000 Hektar (bisher 2.000 Hektar) im Wege beschränkter Ausschreibungen zum Kauf oder zur Pacht angeboten werden.

Siehe auch www.Agrarrecht.de – Aktuelle Themen – Flächenerwerb – 22.